Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 27.06.2016 – 7 B 593/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0627.7B593.16.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angegriffenen Entscheidung.
Die nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zulasten der Antragstellerin aus. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag der Antragstellerin auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 17.12.2015 unbegründet ist, da die angefochtene Ordnungsverfügung nach der allein gebotenen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage wegen der formellen Illegalität der heutigen Nutzung offensichtlich rechtmäßig sei. Es hat hierzu näher ausgeführt, die Antragstellerin habe eine Baugenehmigung für die Nutzung zu Wohnzwecken nicht vorlegen können. Dies gehe zu Ihren Lasten. Dem ist die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert entgegen getreten.
Soweit die Antragstellerin geltend macht, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine dem Bestandsschutz entgegenstehende nachträgliche Änderung der Nutzung unterstellt, da jedenfalls ab 1932 im Erdgeschoss kein Geschäft mehr betrieben worden sei und ab 1938 sechs Wohneinheiten vorhanden gewesen seien, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Damit hat die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass eine Baugenehmigung existierte, die die vorhandene Wohnnutzung abdecken und ihr einen von der materiellen Rechtslage unabhängigen Bestandsschutz vermitteln könnte.
Wie bereits in den Gründen des angegriffenen Beschlusses ausgeführt ist die Antragstellerin für die Existenz einer legitimierenden Baugenehmigung beweispflichtig, so dass eine solche keineswegs unterstellt werden kann.
Es kann somit offen bleiben, ob die Antragstellerin - wie geltend gemacht - die Brandschutzauflagen zwischenzeitlich erfüllt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.