Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2016 – 18 B 607/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.18B607.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das  Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde hat keinen  Erfolg. Die dargelegten Beschwerdebegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

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Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird nicht in Frage gestellt, wenn die Anhörung entsprechend dem Beschwerdevorbringen bereits im Frühjahr 2015 und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – am 1. Oktober 2015 erfolgt sein sollte. Unabhängig davon setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht mit der selbständig tragenden weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach ein etwaiger Anhörungsmangel im vorliegenden Fall ohnehin unerheblich wäre.

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Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. am 26. Februar 2016 ein Kind geboren und die Stadt L.    für dieses eine bis zum 12. September 2016 befristete Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung. Es ist den Antragstellern unbenommen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem neugeborenen Kind am Zuweisungsort zu führen, so dass Art. 6 GG nicht verletzt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.