Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.06.2016 – 7 E 489/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.7E489.16.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren wird auf 15.000,00 Euro festgesetzt.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht auf 56.000,00 Euro festgesetzte Streitwert ist auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag herabzusetzen.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Maßgeblich ist dabei, welchen Streitgegenstand der Kläger dem Gericht mit seinem Antrag zur Entscheidung stellt und welche wirtschaftliche Bedeutung diesem beizumessen ist. Dabei kommt es nicht auf die subjektive Sichtweise des Klägers an, sondern auf eine objektive Beurteilung.
Gegenstand der in der Hauptsache erledigten Klage war die Rücknahme der Baugenehmigung vom 18.2.2015 zur Nutzungsänderung einer Teilfläche der Gaststätte in eine Wettannahmestelle mit Bescheid vom 10.11.2015.
Ausgehend von der Nr. 3 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883) erscheint es mangels konkreter Anhaltspunkte für eine abweichende Beurteilung als angemessen, dem Interesse des Klägers an der Aufhebung des Rücknahmebe-scheids und an der weiteren Vermietung bzw. Verpachtung der Räumlichkeiten einen Streitwert in Höhe von 15.000,00 Euro zuzuordnen. Dies entspricht nach den Angaben im Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 23.3.2016 dem - vom Jahresgewinn zu unterscheidenden - Jahresnutzwert und damit seinem wirtschaftlichen Interesse.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.