Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.07.2016 – 13 A 1389/16.A
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0706.13A1389.16A.00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt D. wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. April 2016 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Das Antragsvorbringen zeigt die geltend gemachte Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) nicht auf. Der angeführte Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2015 - 1 B 41.15 - betrifft einen Fall, in dem einem Asylbewerber durch einen anderen Mitgliedstaat subsidiärer Schutz gewährt worden ist. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge aufgrund der Übergangsregelung in Art. 51 Uabs. 1 Richtlinie 2013/32/EU nicht allein wegen dieser Schutzgewährung als unzulässig behandelt werden dürften. Diese Entscheidung findet hier keine Anwendung, da dem Kläger nach der Mitteilung der spanischen Behörden internationaler Schutz in Gestalt einer Flüchtlingsanerkennung gewährt worden ist. Für diesen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht aber im vom Verwaltungsgericht auch zitierten Urteil vom 17. Juni 2014 - 10 C 7.13 - entschieden, dass kein Anspruch auf neuerliche Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes bestehe und ein gleichwohl in Deutschland gestellter Asylantrag unzulässig sei.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).