Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2016 – 7 B 686/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0713.7B686.16.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Zwangsgeldfestsetzungsbescheid der Antragsgegnerin vom 20.11.2014 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Zwangsgeldfestsetzung in Höhe von 10.000,00 Euro sei rechtmäßig erfolgt, da der Antragsteller der bestandskräftigen Verpflichtung aus der Grundverfügung vom 15.9.2009 nicht nachgekommen und die Festsetzung auch nicht von vornherein zwecklos gewesen sei.
Gründe für eine Änderung dieser erstinstanzlichen Entscheidung sind mit der Beschwerdebegründung nicht im Sinne von § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt.
Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Beschwerde geltend macht, das Zwangsgeld sei nicht vollstreckbar, er sei einkommenslos und bis auf seinen 1/6 Miteigentumsanteil am Hausgrundstück Q. 46 in F. vermögenslos, insoweit laufe zwar - wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt habe - das Zwangsversteigerungsverfahren, es sei aber noch nicht einmal ein erster Versteigerungstermin anberaumt worden und ein solcher sei auch nicht absehbar, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.
Dass die Zwangsgeldfestsetzung „von vornherein“ zwecklos gewesen wäre, ergibt sich daraus nicht. Vielmehr ist es auch zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausgeschlossen, dass das Zwangsversteigerungsverfahren zum Erfolg führt und dass die Antragsgegnerin sodann das Zwangsgeld aus dem Versteigerungserlös beitreiben kann.
Das Vorbringen des Antragstellers, er habe das Grundstück nicht im klassischen Sinne genutzt, das Material in der Halle stamme nicht von ihm und die behauptete Nutzung der Halle durch ihn sei nicht nachgewiesen, stellt die angegriffene Entscheidung nicht in Frage. Der Antragsteller hat damit die Unrichtigkeit der von der Antragsgegnerin getroffenen Feststellungen nicht dargelegt. Diese hat im Klageverfahren mit Schriftsatz vom 14.1.2015 ausgeführt, bei der Ortsbesichtigung am 29.8.2014 seien mit dem Wohnwagen und zwei abgestellten Containern die gleichen Gegenstände angetroffen worden, wie zum Zeitpunkt des Gerichtstermins im Verfahren 3 K 1872/09 am 19.1.2011. Der Antragsteller sei auch bereits von einem Mitarbeiter als Nutzer des Wohnwagens angetroffen worden. In dem Vermerk der Antragsgegnerin vom 1.7.2015 zum Ortstermin am 30.6.2015 heißt es, der Antragsteller habe anlässlich der Ortsbesichtigung erklärt, seine privaten in der Halle lagernden Gegenstände verkaufen zu wollen.
Im Übrigen hat der Antragsteller die Argumentation des Verwaltungsgerichts, nach der Aktenlage habe er keine eidesstattliche Versicherung abgegeben und es seien keine fruchtlosen Vollstreckungsversuche aktenkundig, überhaupt nicht angegriffen und keinen gegenteiligen Sachverhalt dargelegt.
Die Höhe des Zwangsgeldes ist entgegen der Meinung des Antragstellers auch nicht „absolut überhöht“. Vielmehr bewegt es sich im unteren Rahmen des § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW und ist aus den Gründen des angegriffenen Beschlusses nicht zu beanstanden.
Im Übrigen stellt der Antragsteller zu Unrecht in Frage, dass er Adressat einer bauordnungsrechtlichen Verfügung sei und die Antragsgegnerin ihm gegenüber einen Verwaltungsakt erlassen habe.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 3 GKG; der Senat orientiert sich hierbei an Ziffer 11 c) und 12 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, S. 1883)
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.