Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.07.2016 – 18 B 730/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0714.18B730.16.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die auf die dargelegten Beschwerdegründe zu beschränkende Prüfung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durch den Senat rechtfertigt keine Änderung des angegriffenen Beschlusses. § 47 Abs. 1 AsylG gilt nicht analog im Verteilungsverfahren nach § 15a AufenthG in dem Sinne, dass der Ausländer nicht verpflichtet wäre, länger als sechs Monate in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen. Vielmehr enthält § 15a Abs. 4 Satz 4 AufenthG insoweit eine eigenständige Regelung, nach der der Ausländer – vorbehaltlich einer Aussetzung der Abschiebung oder der Erteilung eines Aufenthaltstitels – in der durch die Verteilung festgelegten Aufnahmeeinrichtung zu wohnen hat, bis er innerhalb des Landes weiterverteilt wird. Diese Regelung enthält im Gegensatz zu § 47 AsylG keine zeitliche Begrenzung. Fehlt es somit an einer Regelungslücke, ist kein Raum für eine Analogie. Das Fehlen einer zeitlichen Begrenzung der Zulässigkeit des Wohnens in einer (Erst-) Aufnahmeeinrichtung ist auch verfassungsrechtlich nicht bedenklich, verstößt insbesondere ebenso wenig gegen Art. 1 Abs. 1 GG wie § 47 Abs. 1a AsylG, der z.B. für Ausländer aus einem sicheren Herkunftsstaat die Dauer des Wohnens in einer dementsprechenden Einrichtung bis zur Entscheidung über den Asylantrag bzw. ggf. bis zur Ausreise oder Abschiebung ebenfalls keinen zeitlichen Grenzen unterwirft.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.