Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.07.2016 – 14 A 2021/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0715.14A2021.15.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich unabhängig von den geltend gemachten Zulassungsgründen als richtig, weil der Prüfungsanspruch der Klägerin mittlerweile untergegangen und die Klage bereits deshalb unbegründet ist.

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Die Klägerin hat die streitgegenständliche Klausur als Prüfungsleistung des Grundstudiums im wirtschaftswissenschaftlichen Zusatzstudiengang für Ingenieure und Naturwissenschaftler geschrieben. Dieser Studiengang wurde nach § 30a Abs. 1 der Prüfungsordnung vom 9.7.1997 in der Fassung vom 30.10.2014 - PO - zum 31.3.2016 aufgehoben. Der Klageanspruch ist ausweislich des angegriffenen Urteils auf Bewertung der Prüfungsleistung gerichtet.

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Das Prüfungsrechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten und damit etwaige Ansprüche der Klägerin auf Bewertung ihrer Prüfungsleistungen sind mit Einstellung des Studiengangs erloschen. Der Inhalt des Prüfungsanspruchs ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung. Dieser ist zu entnehmen, dass das Studium auf die Prüfung zum Abschluss des Studiums in dem Studiengang gerichtet ist (§ 1 Abs. 1 PO). Der Diplomprüfung am Ende des Studiums geht die Diplom-Vorprüfung voraus, in deren Rahmen Klausurarbeiten zu absolvieren sind (§ 13 PO). Die Diplomprüfung kann die Klägerin wegen der Einstellung des Studiengangs aber nicht mehr ablegen. Nicht entnehmen lässt sich der Prüfungsordnung, dass ein Anspruch auf Bewertung von Prüfungsleistungen bestehen kann, um diese Prüfungsleistung für anderweitige Studiengänge anerkannt zu bekommen. Ein sich aus dem Hochschulgesetz ergebender Anerkennungsanspruch setzt den Abschluss der Prüfung voraus, begründet aber keinen Anspruch auf Fortführung der Prüfung in einem eingestellten Studiengang.

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Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes vermittelt der Klägerin keinen Anspruch auf Bewertung ihrer Klausur. Diese setzt vielmehr das Bestehen eines Anspruchs voraus, der hier jedoch ‑ wie ausgeführt ‑ nicht mehr besteht. Das von der Klägerin herangezogene Beispiel eines Anspruchs auf Neubewertung einer als nicht bestanden beurteilten Prüfungsleistung mit anschließender Exmatrikulation steht dem Untergang des Prüfungsanspruchs hier nicht entgegen. Im Gegensatz zum Beispielsfall, bei dem das Studienziel nach erfolgreicher Neubewertung und Wiederimmatrikulation erreicht werden kann, ist dies hier auch bei erfolgreicher Bewertung der Klausur nicht mehr der Fall.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.