Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.07.2016 – 13 E 326/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0728.13E326.16.00
Tenor
Auf die Beschwerde des Beklagten wird Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Januar 2016 geändert.
Der Streitwert wird auf 25.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Über die Streitwertbeschwerde entscheidet der Senat und nicht die Berichterstatterin, weil die Entscheidung der ersten Instanz durch die Berichterstatterin nach § 87a
Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer und nicht aufgrund erfolgter Einzelrichterübertragung ergangen ist. Eine Entscheidungsbefugnis des Berichterstatters des Beschwerdegerichts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) besteht daher nicht.
Die nach § 68 Abs. 1 GKG statthafte und gemäß § 68 Abs. 1 Satz 3 GKG auch fristgerecht erhobene Streitwertbeschwerde gegen Ziffer 2 des Beschlusses des Verwaltungsgerichts, in welchem dieses den Streitwert auf 750.000,00 € festgesetzt hat, hat teilweise Erfolg.
Der Streitwert im vorliegenden Verfahren ist gemäß § 52 Abs. 1, Abs. 3 GKG und unter Berücksichtigung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai /01. Juni 2013 beschlossenen Änderungen (im Folgenden: Streitwertkatalog 2013) auf insgesamt 25.500,00 € festzusetzen.
Gegenstand der Regelung in Ziffer 1 des Bescheids des Beklagten vom 19. Juli 2013 war die Untersagung, im Internet öffentliches Glücksspiel in Nordrhein-Westfalen zu veranstalten und hierfür zu werben. Für das Veranstaltungsverbot ist im vorliegenden Einzelfall gemäß § 52 Abs. 1 GKG und unter Heranziehung von Nr. 54.2 des Streitwertkatalogs 2013 ein Streitwert in Höhe von 15.000,00 € anzunehmen, da der Jahresbetrag des für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen erwarteten Gewinns unter Berücksichtigung des Vortrags der Klägerin im vorliegenden Einzelfall nicht ermittelt werden kann. Die Annahme eines Jahresgewinns in Höhe von 750.000,00 €, d.h. in etwa sechsfacher Höhe der Gewinnerwartung für Schleswig-Holstein (118.944,00 €), ist auch unter Pauschalierungsgesichtspunkten nicht gerechtfertigt. Ausgangspunkt für diese Annahme ist die Gewinnerwartung für das Land Schleswig-Holstein. Unter Anwendung des Königsteiner Schlüssels, der die Wirtschaftskraft und die Bevölkerungszahl des jeweiligen Bundeslandes berücksichtigt, erfolgte sodann eine Umrechnung auf die Verhältnisse im Land Nordrhein-Westfalen. Um dieser Berechnung eine Gewinnerwartung für Nordrhein-Westfalen zu entnehmen, müsste die Klägerin allerdings mit der gleichen unternehmerischen Zielrichtung wie in Schleswig-Holstein auch in Nordrhein-Westfalen tätig sein. Das ist jedoch offensichtlich nicht der Fall gewesen. Die Klägerin selbst trägt vor, sie lasse nur Anmeldungen von Personen zu, die über einen Wohnsitz in Schleswig-Holstein verfügten oder sich zum Zeitpunkt des Spieles tatsächlich in Schleswig Holstein aufhielten. Personen mit Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen und ohne Wohnsitz in Schleswig-Holstein würden hingegen von der Spielteilnahme ausgeschlossen. Dies wird bestätigt durch die in den Gerichtsakten und dem Verwaltungsvorgang des Beklagten dokumentierten Testanmeldungen. Bei Personen, die bei der Registrierung eine in Nordrhein-Westfalen liegende Anschrift angaben, erfolgte entweder keine Registrierung oder der zunächst eingerichtete Zugang wurde kurze Zeit später wieder geschlossen. Damit ist bereits der Umfang der unternehmerischen Tätigkeit in Nordrhein-Westfalen nicht mit dem in Schleswig-Holstein vergleichbar, so dass die Ermittlung der Gewinnerwartung für Nordrhein-Westfalen auf Grundlage derjenigen für Schleswig-Holstein ausscheidet. Für das in Ziffer 1 des Bescheids darüber hinaus enthaltene Werbeverbot für das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen bemisst der Senat das für die Festsetzung des Streitwertes gem. § 52 Abs. 1 GKG maßgebliche Interesse der Klägerin unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles mit Blick auf ihre Angaben auf (zusätzliche) 10.000,00 €.
Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheids des Beklagten lässt der Senat in Anlehnung an Ziff. 1.7.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Streitwertfestsetzung außer Betracht.
Für die Verwaltungsgebühr in Ziffer 4 der Verfügung schließlich folgt der Streitwert in Höhe von zusätzlich 500,00 € aus § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Die so ermittelten Streitwerte waren in Anlehnung an Nr. 1.1.1 des Streitwertkatalogs 2013 zu addieren.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (vgl. § 68 Abs. 3 GKG).