Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.08.2016 – 7 B 257/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0825.7B257.16.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.
G r ü n d e:
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung. Eine Verletzung nachbarschützender Bestimmungen, die dem Schutz der Antragsteller dienen, ist auch mit der Beschwerdebegründung nicht dargetan worden.
Die Annahme des Verwaltungsgerichts, das Vorhabengrundstück liege in einem Bereich, in dem nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB die Errichtung von Gebäuden in geschlossener Bauweise zulässig sei, wird durch das Beschwerdevorbringen nicht infrage gestellt. Dass das Vorhabengrundstück selbst bislang nicht mit einem in geschlossener Bauweise errichteten Gebäude bebaut war, hat das Verwaltungsgericht erkannt und zutreffend gewürdigt. Auf die Bebauung auf der dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Seite der T.----------straße kommt es nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichts nicht an, weil es den von der T.----------straße im Nordwesten, der X. Straße im Osten und der C.------straße im Südosten umgrenzten Dreiecksbereich hinsichtlich der Bauweise für maßgeblich gehalten hat (vgl. Seite 3 des Beschlussabdrucks). Dass diese Abgrenzung unrichtig ist, legen die Antragsteller nicht dar.
Soweit die Antragsteller mit der Beschwerdebegründung einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot im Hinblick auf die Belichtung und Belüftung ihres Grundstückes rügen, fehlt es an einer Auseinandersetzung mit den eingehenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die u.a. darauf abstellen, dass das genehmigte Vorhaben die abstandsrechtlichen Anforderungen einhalte und deshalb nichts dafür spreche, dass die Belichtung und Belüftung des Grundstücks in rücksichtsloser Weise beeinträchtigt werde. Dafür ist im Übrigen auch nichts ersichtlich. Sofern die Antragsteller ferner vortragen, dass ihr Grundstück „regelrecht eingemauert“ werde, trifft dieser Einwand im Hinblick auf das streitige Vorhaben tatsächlich nicht zu.
Auch die Kritik der Antragsteller an den Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur hinreichenden Erschließung ihres Grundstückes greift nicht durch. Die Antragsteller verweisen dazu sinngemäß auf § 5 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW, legen aber nicht dar, dass es sich bei der auf ihrem Grundstück vorhandenen Bebauung um ein Gebäude handelt, bei dem die Oberkante der Brüstung notwendiger Fenster oder sonstiger zum Anleitern bestimmter Stellen mehr als 8 m über dem Gelände liegt. Der bloße Hinweis, dies sei soweit ersichtlich noch nicht geprüft worden, genügt nicht dem Darlegungserfordernis aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW ist nach dem Inhalt der vorliegenden Akten auch nicht etwa offensichtlich. Ungeachtet dessen ist darauf hinzuweisen, dass die Erschließung des Grundstücks der Antragsteller im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW durch die streitige Bebauung des Nachbargrundstücks nicht berührt werden dürfte. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass den Antragstellern eine (bisher unbebaute) Teilfläche des Vorhabengrundstücks bislang als öffentlich-rechtlich gesicherte Wegefläche zur Verfügung stand. Insoweit führt ihr Vorbringen allenfalls auf die materielle Baurechtswidrigkeit des auf ihrem Grundstück aufstehenden Gebäudes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.