Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2016 – 4 A 1816/16.A

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.4A1816.16A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 20.7.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt erfolglos.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.1.2016 – 4 A 2103/15.A –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.

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Der Kläger hat ausgehend von der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts eine derartige entscheidungserhebliche klärungsbedürftige Frage weder bezeichnet noch ihre grundsätzliche Bedeutung auch nur sinngemäß darlegt. Er beanstandet lediglich, das angegriffene Urteil beruhe auf einer grundsätzlich falschen Anwendung des Maßstabs aus Art. 4 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG bzw. 2011/95/EU) und es sei anzunehmen, dass das Gericht in vergleichbaren Fällen ähnlich verfahre. Dies begründet er sodann mit Beanstandungen gegen die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem vorgetragenen Verfolgungsgeschehen des Klägers sei nicht zu glauben. Die Zulassungsbegründung beschränkt sich damit auf einzelfallbezogene Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der sinngemäßen Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe nicht glaubhaft gemacht, vor seiner Ausreise verfolgt worden zu sein, weswegen ihm die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie nicht zu Gute komme. Grundsätzlicher Klärungsbedarf ergibt sich daraus nicht. Die der Sache nach lediglich geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts sind kein Zulassungsgrund im Sinne von § 78 Abs. 3 AsylG.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.