Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.09.2016 – 4 A 2425/14
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0905.4A2425.14.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 27.10.2014 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
1. Das Zulassungsvorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des angefochtenen Gerichtsbescheids (Zulassungsgrund nach § 84 Abs. 2 Nr. 2, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, DVBl. 2000, 1458 = juris, Rn. 15.
Das Zulassungsvorbringen stellt die Ergebnisrichtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids nicht schlüssig in Frage.
Das Verwaltungsgericht hat sich für die Annahme der Unzuverlässigkeit sowohl auf die im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung bestehenden Schulden des vom Kläger geführten Unternehmens als auch auf seine persönlichen finanziellen Verhältnisse und die von ihm begangenen Straftaten gestützt (Gerichtsbescheidsabdruck, Seite 13 f.).
Die Rüge des Klägers, die Prognose des Beklagten betreffend die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers sei auf unzutreffende Tatsachen gestützt, da die aufgeführten Verbindlichkeiten im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht bestanden hätten und außerdem bei Vorhandensein eines tragfähigen Sanierungskonzepts widerlegt seien, ist schon nicht schlüssig. Der Kläger hat die Unrichtigkeit der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden Annahmen zu den bestehenden, ihm im Tatbestand im Einzelnen offengelegten Außenständen und einem fehlenden Sanierungskonzept lediglich pauschal behauptet, nicht aber dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt. Dazu hätte jedoch nicht zuletzt deshalb Anlass bestanden, weil der Kläger schon der Klageerwiderung nicht substantiiert entgegengetreten war. Darin hatte der Beklagte als Ergebnis seiner Überprüfung der Behauptung des Klägers, „Einiges“ sei schon bezahlt, detailliert mitgeteilt, dass die der Prognoseentscheidung zugrundeliegenden Rückstände bis Ende September 2013 insgesamt sogar weiter angestiegen waren. Einen glaubhaften, nachvollziehbaren Sanierungsplan hat der Kläger ebenso wenig vorgelegt.
2. Der der Sache nach auf die Verletzung rechtlichen Gehörs und der Sachaufklärungspflicht und damit auf einen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO bezogene Einwand, das Verwaltungsgericht habe den Kläger zur Vorlage des Sanierungskonzepts auffordern müssen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht war zu einer solchen Aufklärung nicht verpflichtet. Der Kläger hat nach wie vor nicht einmal vorgetragen, welches Konzept er verfolgt haben will, geschweige denn es nunmehr vorgelegt. Das Verwaltungsgericht hingegen hat sowohl im Tatbestand der angefochtenen Entscheidung (Gerichtsbescheidsabdruck, Seite 7 Absatz 2 bzw. 3 Abs. 2) Vorbringen des Klägers zur Frage der Rückführung der offenen Verbindlichkeiten und zur Entwicklung des Insolvenzverfahrens aufgenommen, als auch dieses in den Entscheidungsgründen (dort Seite 13 Absatz 2 des Gerichtsbescheidsab-drucks) seines zugleich ergangenen Gerichtsbescheides zum Aktenzeichen 1 K 2769/13, auf den die Entscheidungsgründe des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Gerichtsbescheides in Bezug auf die bestehenden Zahlungsrückstände verweisen (Gerichtsbescheidsabdruck, Übergang von Seite 13 zu 14), gewürdigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.