Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.10.2016 – 18 B 1483/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1006.18B1483.15.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses.
Das Verwaltungsgericht hat den mit der Beschwerde allein weiterverfolgten Anspruch nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 mit der Begründung abgelehnt, die Antragstellerin habe durch das Zusammenleben mit ihrem am 18. Februar 1934 geborenen Ehemann kein allein in Betracht zu ziehendes Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erlangt. Der Erwerb der Rechtsstellung nach der genannten Vorschrift setze voraus, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist. Der (mittlerweile geschiedene) Ehemann der Antragstellerin sei jedoch kein dem regulären Arbeitsmarkt angehörender Arbeitnehmer gewesen, weil er sich bereits im Zeitpunkt der Einreise der Antragstellerin im Ruhestand befunden habe. Nach Maßgabe der Entscheidung des EuGH vom 10. Februar 2000 ‑ C-340/97 [Nazli] ‑ sei im Falle des Erreichens des Rentenalters davon auszugehen, dass der Betroffene den Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates endgültig verlassen habe.
Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen greift nicht durch. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich auf das ‑ nach Auffassung der Beschwerde nicht einschlägige ‑ Urteil des EuGH vom 6. Juni 1995 ‑ C-434/93 [Bozkurt] ‑ gestützt, trifft, wie ausgeführt, schon nicht zu. Davon abgesehen führt der EuGH sowohl in dem von dem Verwaltungsgericht zitierten Urteil vom 10. Februar 2000 als auch in dem Urteil vom 6. Juni 1995 (dort Rn. 39) aus, dass ein türkischer Staatsangehöriger den Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaates endgültig verlassen hat, wenn er das Rentenalter erreicht hat. Anders als die Beschwerde meint, handelt es sich hierbei nicht um auf den konkreten Fall abzielende Erwägungen; diese sind vielmehr in abstrakter und allgemeingültiger Form den erst im Anschluss hieran erfolgten einzelfallbezogenen Ausführungen vorangestellt. Soweit die Beschwerde im Weiteren unter Hinweis auf die Urteile des EuGH vom 7. Juli 2005 ‑ C-383/03 [Dogan] ‑ und vom 18. Dezember 2008 ‑ C-337/07 [Altun] ‑ geltend macht, ein türkischer Staatsangehöriger gehöre dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaates erst dann endgültig nicht mehr an, wenn er objektiv keine Möglichkeit mehr habe, sich in den Arbeitsmarkt wiedereinzugliedern, kann offen bleiben, ob der EuGH hiermit seine mit dem Urteil vom 6. Juni 1995 begründete Rechtsprechung in dem Sinne relativieren wollte, dass der Eintritt in den Ruhestand lediglich die (widerlegbare) Vermutung begründet, der Betreffende habe den Arbeitsmarkt endgültig verlassen. Ein türkischer Arbeitnehmer ist unter Zugrundelegung der vorgenannten Urteile vom 7. Juli 2005 und vom 18. Dezember 2008 wie auch des Urteils vom 10. Februar 2000 jedenfalls dann vom regulären Arbeitsmarkt ausgeschlossen, wenn er den Zeitraum überschritten hat, der angemessen ist, um nach einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit eine neue Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis zu finden. Hiervon ausgehend ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens nicht erkennbar, dass der Ehemann der Antragstellerin, der bereits mit Erreichen der Altersgrenze im Jahr 1999 ‑ Abweichendes hat die insoweit darlegungspflichtige Antragstellerin nicht vorgetragen ‑ in den Ruhestand getreten sein dürfte, sich aber spätestens Mitte 2005 im Ruhestand befunden hat, im Zeitpunkt ihrer Einreise im November 2005 noch als Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte. Die Antragstellerin behauptet mit der Beschwerde lediglich, ihr früherer Ehemann habe (theoretisch) weiterarbeiten können, wenn er gewollt habe. Dass er sich tatsächlich um die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht hätte, ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Sofern die Antragstellerin der Auffassung sein sollte, allein die abstrakte Möglichkeit einer Arbeitsaufnahme sei für ein Fortbestehen der Zugehörigkeit zum Arbeitsmarkt ausreichend, fehlt es an der Darlegung einer rechtlichen Grundlage für diese Annahme. Eine andere Betrachtung rechtfertigt auch das von der Beschwerde zitierte Urteil des EuGH vom 19. November 1998 ‑ C-210/97 [Akman] ‑ nicht. Im dortigen Fall ging es um die Frage, ob ein Erwerb des Rechts nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 ‑ das anderen Zwecken dient als das vorliegend in Rede stehende Recht nach Art. 7 Satz 1 und nach der Rechtsprechung des EuGH auch anderen Voraussetzungen unterliegt ‑ erforderte, dass der Vater des dortigen Klägers, der unstreitig 14 Jahre als Arbeitnehmer ordnungsgemäß beschäftigt war, auch im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts nach Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 durch seinen Sohn noch im Aufnahmemitgliedstaat einer Beschäftigung nachgehen musste, oder ob es ausreichte ‑ was der EuGH bejaht hat ‑, dass dies zu einem früheren Zeitpunkt der Fall war. Diese Auslegungsfragen hätten sich dem EuGH, der offenkundig davon ausging, dass eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Zeitpunkt der Geltendmachung des Rechts aus Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 nicht mehr vorlag, bei Zugrundelegung der Auffassung der Beschwerde von vornherein nicht gestellt. Vorliegend ist es aber unerheblich, ob der Fall der fehlenden Ausübung einer Beschäftigung die Arbeitnehmereigenschaft berührt,
vgl. Dienelt in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Auflage 2016, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 61,
die Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt,
vgl. Urteile des EuGH vom 7. Juli 2005 ‑ C-383/03 [Dogan] ‑ und vom 18. Dezember 2008 ‑ C-337/07 [Altun] ‑
oder ‑ wie im Fall Akman ‑ an die ordnungsgemäße Beschäftigung anknüpft. Denn alle drei Voraussetzungen müssen für den Fortbestand des Rechtes nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 erfüllt sein.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar.