Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.10.2016 – 4 A 2076/16.A

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1017.4A2076.16A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 26.8.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Die Berufung ist nicht wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen (Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO). Der Kläger legt einen Gehörsverstoß nicht dar (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Aus der Antragsbegründung ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers unberücksichtigt gelassen hätte. Eine nach der unanfechtbaren Ablehnung seines früheren Asylantrags eingetretene Verschlechterung der Sicherheitslage in Pakistan macht der Kläger erstmals in der Zulassungsbegründung geltend.

3

Soweit der Kläger die Nichteinholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und damit die Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht beanstandet, vermag dies die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht zu rechtfertigen. Verletzungen des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 VwGO) gehören nicht zu den in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern.

4

Entsprechendes gilt für das weitere Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe „verkannt, dass auch eine Änderung bzw. eine Verschlimmerung der Situation im Heimatland des Asylbewerbers einen Folgentrag rechtfertigen kann“. Damit rügt der Kläger eine fehlerhafte Rechtsanwendung, die keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylG darstellt.

5

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b AsylG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.