Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.10.2016 – 19 E 573/15
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1024.19E573.15.00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Senat bewilligt dem Kläger Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren und ordnet ihm Rechtsanwalt M. in F. bei.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Unrecht abgelehnt. Seine Klage hatte hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Im Zeitpunkt der Bewilligungsreife hatte der Kläger mehr als nur eine entfernte Erfolgschance im Klageverfahren. Die Abwägung zwischen den verfassungsrechtlich verankerten Belangen des Jugendschutzes einerseits und dem vorbehaltlos gewährleisteten Grundrecht der Bekenntnisfreiheit des Klägers aus Art. 4 Abs. 1 GG andererseits bedurfte der näheren gerichtlichen Überprüfung im Klageverfahren. Deren Ergebnis stand im Zeitpunkt der Bewilligungsreife nicht mit dem für eine Ablehnung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Wahrscheinlichkeitsgrad fest. Insbesondere bedurfte der Klärung, ob die Listenaufnahme der Internetseite www.b. .com ausschließlich wegen des damals dort enthaltenen Weblinks auf die ebenfalls vom Kläger betriebene Internetseite www.c. .de geeignet war, jugendschutzrechtlich etwas Nennenswertes zu bewirken, obwohl die verlinkte Internetseite mangels Indizierung ihrerseits weiterhin auch für Jugendliche frei zugänglich war. Auch war fraglich, ob bei der Gewichtung der widerstreitenden Belange ein rechtserheblicher Wertungswiderspruch darin lag, dass die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien (BPjM) die Listenaufnahme nur der verlinkenden, nicht aber zugleich auch der verlinkten Internetseite ausgesprochen hat.
Die Beiordnung des Rechtsanwalts erfolgt gemäß § 121 Abs. 2 ZPO. Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).