Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2016 – 6 E 879/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.6E879.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Die Beigeladene zu 1. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2. bis 29., die diese jeweils selbst tragen.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unzulässig. Die unter Nr. 1 des Beschlusses getroffene Kostenentscheidung ist nach § 158 Abs. 2 VwGO unanfechtbar. Es handelt sich bei dieser Entscheidung um eine isolierte Kostenentscheidung i.S.d. § 158 Abs. 2 VwGO, da nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Antragstellers und des Antragsgegners eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen ist. Die Unanfechtbarkeit dieser Kostenentscheidung umfasst auch die Entscheidung über die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1.

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Vgl. auch Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 146 mit weiteren Nachweisen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.

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Eine Streitwertfestsetzung ist entbehrlich, weil für die Beschwerde eine streitwertunabhängige Festgebühr nach Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) anfällt.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).