Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 28.10.2016 – 7 A 2175/15

ECLI:DE:OVGNRW:2016:1028.7A2175.15.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den sinngemäß geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtene Baugenehmigung vom 14.2.2011 verstoße nicht zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder des Bauordnungsrechts.

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Aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Soweit der Kläger diesbezüglich geltend macht, bei seinem Wohngebiet handele es sich um ein reines Wohngebiet, so dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein solches maßgeblich seien, fehlt es an der erforderlichen Auseinandersetzung mit den ausführlichen Gründen des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Klägers die nähere Umgebung seines Grundstücks als reines Wohngebiet eingestuft und - wegen des benachbarten Gewerbebetriebs der Beigeladenen - einen Zwischenwert gebildet. Dass die Zwischenwertbildung fehlerhaft sein könnte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht erkennbar. Die pauschale Behauptung, bei „richtiger Rechtsanwendung“ seien die Immissionsrichtwerte eines reinen Wohngebiets maßgeblich, genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs.4 Satz 4 VwGO.

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Soweit der Kläger weiterhin ausführt, das Gericht habe mit der Annahme einer städtebaulichen Zäsur den Gebietsgewährleistungsanspruch umgangen, weckt dies ebenfalls keine ernstlichen Zweifel. Bei den näheren Umgebungen des klägerischen Grundstücks und des Gewerbetriebs der Beigeladenen handelt es sich nach den nicht substantiiert angegriffenen erstinstanzlichen Feststellungen um unterschiedliche faktische Gebietsarten, die durch die Bahnlinie und die X. Straße getrennt werden.

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Auch im Hinblick auf die gerügte unzureichende Sachverhaltsermittlung durch das Verwaltungsgericht ergeben sich keine ernstlichen Zweifel. Es fehlt neben der konkreten Benennung der zu ermittelnden Tatsachen an der Darlegung der Fallrelevanz.

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Im Hinblick auf obige Ausführungen rechtfertigt das Zulassungsvorbringen auch nicht die Annahme besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Soweit der Kläger besondere Schwierigkeiten wegen der „überdurchschnittlichen Tatsachenfülle“, der „überdurchschnittlichen Komplexität der Problematik“ und der Länge des Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils annimmt, rechtfertigt dies kein anderes Ergebnis. Der Begründungsaufwand des Verwaltungsgerichts lässt weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten erkennen.

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Auch ergeben sich - aus obigen Gründen und den Gründen des angefochtenen Urteils - keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten bei der Zwischenwertbildung oder hinsichtlich einer „weiteren Ermittlungspflicht“ des Gerichts.

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Ferner ist nicht dargetan, dass die Rechtssache die vom Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt. Das Vorbringen hierzu genügt schon deshalb nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil eine grundsätzlich klärungsbedürftige und -fähige Frage von allgemeiner Bedeutung nicht benannt ist. Eine solche ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass neben dem Kläger auch seine Nachbarn betroffen sein könnten. Ebenso ist die Überprüfung der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Zwischenwertbildung keiner über den Einzelfall hinausgehenden grundsätzlichen Klärung zugänglich.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die Kosten der Beigeladenen nicht aufzuerlegen, weil diese im Zulassungsverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit selbst keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO).

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.