Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.11.2016 – 7 A 1564/16
ECLI:DE:OVGNRW:2016:1114.7A1564.16.00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.
Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, es sei kein Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht gegeben.
Soweit die Klägerin geltend macht, die im Bebauungsplan eingezeichnete Baugrenze vermittele wegen der Besonderheit, dass die Straße zur Vorderseite hin sehr schmal sei und sie den Abstand zu den gegenüber liegenden Grundstücken wahren solle, drittschützende Wirkung, fehlt es schon an der Darlegung der Verletzung eigener Rechte. Das Grundstück der Klägerin liegt nicht gegenüber dem Vorhabengrundstück, sondern schließt westlich auf der gleichen Straßenseite an dieses an. Auch hat die Klägerin die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, mangels entsprechender Hinweise im Bebauungsplan bzw. der Planbegründung vermittele die Baugrenze keine nachbarschützende Wirkung, nicht erschüttert.
Das Vorhaben verstößt entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht deshalbgegen das Gebot der Rücksichtnahme, weil mit diesem wegen der Enge der Zufahrtssituation eine ständige Unfallgefahr verbunden sei. Das Verwaltungsgericht hat unter Berücksichtigung des im Ortstermin durchgeführten Fahrversuches ausgeführt, dass die gegebene Sichtbeeinträchtigung von dem das Grundstück der Klägerin verlassenden Kraftfahrer keine Aufmerksamkeit oder Maßnahmen erfordere, die über das hinausgingen, was von einem Kraftfahrer üblicherweise im Straßenverkehr verlangt werde. Dem ist die Klägerin nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Angesichts der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder vermag der Senat auch keine mit dem Vorhaben verbundene sonstige unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin zu erkennen. Eine solche ergibt sich auch nicht aufgrund der von der Klägerin angestellten Erwägung, die Garage an dieser Stelle sei unnötig, da sie auch an einem Alternativstandort hätte gebaut werden können.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, denn er hat keinen eigenen Antrag gestellt und sich mithin selbst einem Prozessrisiko nicht ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.