Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.01.2017 – 13 A 2220/16.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0111.13A2220.16A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 15. September 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) ist nicht gegeben.
Soweit die Kläger sich gegen die Würdigung des Vorbringens des Klägers zu 1. und seiner Schilderung des Verfolgungsschicksals durch das Verwaltungsgericht als unglaubhaft wenden, greifen sie die Richtigkeit des angefochtenen Urteils an und stellen dem ihre eigene Würdigung entgegen. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber nicht geeignet, eine fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Ein Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vorwurf, das Verwaltungsgericht hätte die Kläger auf die angenommenen Widersprüche hinweisen und weitere Nachfragen stellen müssen. Das Recht auf rechtliches Gehör begründet keine Pflicht des Gerichts, die Beteiligten vorab auf seine Rechtsauffassung oder mögliche Würdigung des Sachverhalts hinzuweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Einschätzung regelmäßig erst aufgrund der abschließenden Entscheidungsfindung nach Schluss der mündlichen Verhandlung ergibt. Eine den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs konkretisierende gerichtliche Hinweispflicht - zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung - besteht nur dann, wenn auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht mit einer bestimmten Bewertung seines Sachvortrags durch das Verwaltungsgericht zu rechnen braucht.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Januar 2010 - 5 B 21.09 -, juris, Rn. 18 und vom 26. November 2001 ‑ 1 B 347.01 -, juris, Rn. 5 m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2016 - 13 A 1697/16.A ‑, juris, Rn. 37.
Im Übrigen besteht insbesondere aus Art. 103 Abs. 1 GG keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, auf Unstimmigkeiten und Widersprüche hinzuweisen und eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 -, juris, Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juni 2016 – 13 A 1882/15.A –, juris, Rn. 28 ff.
Hiervon ausgehend sind keine Anhaltspunkte dafür dargelegt oder ersichtlich, dass ausnahmsweise zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Hinweise des Verwaltungsgerichts auf Widersprüche, Ungereimtheiten und die Würdigung des Sachverhalts geboten waren. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger umfangreich angehört. Sowohl aus dem Anhörungsprotokoll des Bundesamtes als auch aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung ergibt sich, dass insbesondere der Kläger in der Lage ist, sich angemessen zu artikulieren. Verständnisschwierigkeiten mit dem Dolmetscher sind nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).