Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.01.2017 – 12 E 915/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0116.12E915.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

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Die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die beabsichtigte Rechtsverfolgung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, ist auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

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Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa: Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Letzteres ist hier der Fall. Die Klage wird aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben, weil der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung bestimmter Äußerungen, die von einem Mitarbeiter des Jugendamtes gegenüber der Klägerin gemacht worden sein sollen und die von der Klägerin als Bedrohung bezeichnet werden, nicht bestehen dürfte.

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Der öffentlich-rechtliche Anspruch auf Unterlassung der Wiederholung einer amtlichen Äußerung setzt voraus, dass diese rechtswidrig in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder subjektive Rechte des Betroffenen eingreift und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 - 3 C 27.13 -, juris Rn. 11; Beschluss vom 11. November 2010 - 7 B 54.10 -, juris Rn. 14.

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Dabei mag dahinstehen, ob sich der Mitarbeiter des Jugendamtes anlässlich eines am 21. März 2016 geführten Gesprächs so gegenüber der Klägerin geäußert hat, wie diese es in ihrer Klageschrift vom 24. März 2016 beschrieben hat. Gleichermaßen kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang solche Äußerungen, als wahr unterstellt, rechtswidrig in subjektive Rechte der Klägerin eingriffen. Denn nach der Klageerwiderung vom 26. April 2016, in der die Beklagte die Äußerungen des Mitarbeiters bzw. deren Kontext in wesentlicher Hinsicht anders dargestellt und geltend gemacht hat, auf Seiten der Klägerin liege offensichtlich ein "Missverständnis bzw. eine Fehleinschätzung" vor, kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Gefahr der Wiederholung von Äußerungen mit dem von der Klägerin behaupteten und beanstandeten Inhalt besteht. Soweit die Beschwerde - lediglich - daran festhält, es habe eine "Bedrohung durch den Mitarbeiter" stattgefunden, gibt das in Anbetracht der Klageerwiderung nichts Wesentliches für eine Wiederholungsgefahr her. Dass der Gesprächsverlauf, so wie er von der Beklagten geschildert worden ist, schon nicht zu einer Rechtsverletzung der Klägerin führt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).