Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 24.01.2017 – 17 A 1523/15
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0124.17A1523.15.00
Tenor
Die Berufung wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Antragsverfahrens folgt der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren.
1
G r ü n d e:
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Die Zulassung der Berufung beruht auf § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO.
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Die Prüfung der Vereinbarkeit des angefochtenen Beitragsbescheids mit § 3 Abs. 2 IHKG wirft Fragen von besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeit auf. Sie betreffen namentlich die Beurteilung der Angemessenheit der im streitgegenständlichen Haushaltsjahr gebildeten bzw. beibehaltenen Rücklagen.