Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 25.01.2017 – 13 A 2591/16.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0125.13A2591.16A.00

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 18. November 2016 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

1

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Die allein erhobene Verfahrensrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 VwGO) greift nicht durch.

3

Der geltend gemachte Gehörsverstoß (§ 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Das Antragsvorbringen zeigt nicht auf, dass das Verwaltungsgericht die Ausführungen der Kläger entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder diese bei der Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hätte. Insbesondere ist für eine Gehörsverletzung durch die Nichtberücksichtigung bzw. nicht ausreichende Berücksichtigung der ärztlichen Bescheinigungen zu der beim Kläger zu 1. diagnostizierten chronischen Hepatitis C sowie den Folgen einer unzureichenden oder sogar vollständig ausbleibenden Behandlung dieser Erkrankung nichts ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die vorgelegten Bescheinigungen des Medizinischen Versorgungszentrums Portal 10 vom 23. September 2016 und vom 6. Oktober 2016 zur Kenntnis genommen und deren Inhalte bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. Urteilsabdruck, S. 4 unten und S. 7 Mitte). Es ist unter Berücksichtigung der ärztlichen Ausführungen zum Krankheitsverlauf einer chronischen Hepatitis C und unter Bezugnahme auf ihm vorliegende Erkenntnisse zu Behandlungsmöglichkeiten von Hepatitis C im Kosovo zu der Einschätzung gelangt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf den Kläger zu 1. nicht vorliegen, weil keine beachtliche Wahrscheinlichkeit bestehe, dass sich die Hepatitis C des Klägers zu 1. alsbald nach der Rückkehr in den Kosovo infolge dortiger unzureichender Behandlungsmöglichkeiten wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlimmern werde. Soweit sich die Kläger gegen diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht, insbesondere gegen die Bewertung der vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen, wenden, berührt dies nicht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Damit wenden sich die Kläger vielmehr gegen die - ihrer Auffassung nach fehlerhafte - Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Gerichts. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.

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Auch aus dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt weiter aufklären, insbesondere in Bezug auf den zu erwartenden Krankheitsverlauf beim Kläger zu 1. ein Sachverständigengutachten einholen, jedenfalls aber sich mit den behandelnden Ärzten in Verbindung setzen müssen, folgt kein Verfahrensfehler. Der damit der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8, und vom 26. November 2013 - 5 A 2644/12.A -; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.

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Eine weitergehende Aufklärung von Amts wegen zur Frage des zu erwartenden Krankheitsverlaufs beim Kläger zu 1. hätte sich dem Verwaltungsgericht auch nicht etwa aufdrängen müssen. Denn insoweit war der Sachverhalt bereits geklärt: Das Verwaltungsgericht hatte, nachdem der Kläger zu 1. im Verhandlungstermin am 26. September 2016 die ärztliche Bescheinigung des Dr. med. S. L.      vom 23. September 2016 vorgelegt hatte, die mündliche Verhandlung vertagt und mit Verfügung vom 27. September 2016 unter anderem die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung zu verschiedenen Fragen angefordert, insbesondere auch dazu, welche konkreten gesundheitlichen Folgen die Nichteinnahme bestimmter Medikamente bzw. die Durchführung (nur) einer Interferon-Therapie für den Kläger zu 1. hätte. In Beantwortung dieser Fragen des Gerichts erfolgte die (weitere) Stellungnahme des Dr. med. S. L.      vom 6. Oktober 2016. Sie verhält sich namentlich zu möglichen „Konsequenzen einer nicht durchgeführten Therapie“ (zu Frage 2) und zu möglichen „Konsequenzen einer Interferon-Therapie“ (zu Frage 3). Inwiefern darüber hinausgehend eine weitere Aufklärung der Frage des Krankheitsverlaufs bei fehlender oder unzureichender Therapie notwendig gewesen wäre bzw. sich hätte aufdrängen müssen, legt der Zulassungsantrag nicht dar.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).