Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.02.2017 – 13 A 933/15
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0213.13A933.15.00
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6. März 2015 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nach den insoweit allein maßgeblichen Darlegungen der Klägerin (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) nicht vor.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der angefochte Bescheid, mit welchem die Bezirksregierung Düsseldorf unter Berufung auf § 19 Abs. 3 AtomG i.V.m. § 3 Röntgenverordnung angeordnet habe, dass mit der näher bezeichneten Röntgeneinrichtung keine Aufnahmen im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms gefertigt werden durften, sei rechtmäßig. Die Anfertigung derartiger Aufnahmen durch die Klägerin sei nicht mehr von der Genehmigung M 19/10 gedeckt, die den Programmverantwortlichen Ärzten Dr. N. T. und Dr. S. U. für die Durchführung einer freiwilligen Röntgenreihenuntersuchung zur Früherkennung von Krankheiten bei besonders betroffenen Personengruppen erteilt worden sei, und die dazu berechtigte, das benannte Gerät am Standort der Klägerin in der C.----straße in S. zu nutzen. Die Genehmigungsinhaber hätten mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 auf die Genehmigung verzichtet. Als begünstigender Verwaltungsakt habe sich die Genehmigung gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG auf sonstige Weise erledigt. An der Unwirksamkeit der Genehmigung ändere sich nichts, wenn der Genehmigung eine drittschützende Wirkung in Bezug auf die Klägerin beizumessen wäre. Da unstreitig sei, dass die für den 31. Dezember 2011 erforderliche Rezertifizierung der Screeningeinheit nicht erfolgt sei, sei die Genehmigung dann entsprechend der dem Genehmigungsbescheid beigefügten Auflage automatisch erloschen. Ermessensfehler bestünden nicht.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Klägerin führt nicht zum Erfolg des Zulassungsantrags.
1. Anders als die Klägerin meint, war die Genehmigung M19/10 im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides erloschen, weil die Programmverantwortlichen Ärzte zuvor wirksam auf das ihnen erteilte Recht, die Röntgeneinrichtung im Rahmen des Mammographie-Screening-Programms zu nutzen, verzichtet hatten. Dass es keinen Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf über die Aufhebung der Genehmigung an die Klägerin gegeben hat, steht dem nicht entgegen. Eines solchen Bescheides bedurfte es nicht. Die Verzichtserklärung wurde als empfangsbedürftige Willenserklärung, § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB, im Zeitpunkt des Zugangs bei der Bezirksregierung Düsseldorf wirksam. Dass die Screening-Einheit als solche noch existierte, ist ohne Belang. Dies steht einem wirksamen Verzicht auf das den Genehmigungsinhabern erteilte Recht nicht entgegen.
2. Keinen Ermessensfehler begründet der Vortrag der Klägerin, der angefochtene Bescheid sei gegen die falsche Person gerichtet. Dieser hätte gegen die Programmverantwortlichen Ärzte als für das Mammographie-Screening-Programm Verantwortliche und Adressaten des Genehmigungsbescheides gerichtet werden müssen. Dem ist nicht zu folgen. Eine Ordnungsverfügung gegen die Programmverantwortlichen Ärzte wäre nicht in gleicher Weise geeignet gewesen, den rechtswidrigen Zustand zu unterbinden, weil die Klägerin als Besitzerin der Anlage jederzeit in der Lage war, die Anlage in vollem Funktionsumfang, d. h. im Rahmen des Mammographie-Screenings und der kurativen Nutzung zu betreiben.
3. Keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründet der Einwand der Klägerin, ihr sei die Rezertifizierung der SE 5 mit einem neuen Standort und die Erteilung der Genehmigung nach § 3 RÖV für den Betrieb nicht mitgeteilt worden. Sie habe davon ausgehen und darauf vertrauen dürfen, dass alle Standorte, auch der Standort C.---straße, rezertifiziert worden seien. Dies Vorbringen ist schon in tatsächlicher Hinsicht unzutreffend, weil die Kassenärztliche Vereinigung der Klägerin bereits vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit Schreiben vom 18. September 2012 mitgeteilt hatte, dass der Standort C.---straße nicht mehr am Mammographie-Screening-Programm teilnehme und den Prorammverantwortlichen Ärzten eine Rezertifizierung ohne den Standort der Klägerin erteilt worden sei (Anlage K 6 zum Schriftsatz der Klägerin vom 27. Mai 2015).
4. Anders als die Klägerin meint, verstößt der angefochtene Bescheid auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Zweck der Ordnungsverfügung war die Untersagung des ungenehmigten Betriebes der Röntgeneinrichtung hinsichtlich der Durchführung von Mammographie-Screenings durch die Klägerin. Ein nicht gerechtfertigter Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Klägerin nach Art. 12 GG liegt hierin nicht. Soweit die Klägerin auf wirtschaftliche Einbußen am Standort C.---straße verweist, sind diese nicht auf den angefochtenen Bescheid, sondern darauf zurückzuführen, dass der Klägerin die Grundlage für die Erzielung von Gewinnen durch den Verzicht der Programmverantwortlichen Ärzte auf ein ihnen erteiltes Recht genommen wurde.
5. Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Verwaltungsgebühr zeigt das Zulassungsvorbringen, mit welchem lediglich geltend gemacht wird, die Grundverfügung sei rechtswidrig, nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).