Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2017 – 12 E 825/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0216.12E825.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, was eine andere Entscheidung rechtfertigen könnte. Der Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüchen des berechtigten Kindes auf das Land folgt ausdrücklich kraft Gesetzes aus § 7 Abs. 1 Satz 1 UVG. Die vom Kläger angeführte Rechtsprechung betrifft eine Überleitungsanzeige nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und erstreckt sich auf unterhaltsfremde Ansprüche des Leistungsberechtigten, die vom gesetzlichen Übergang zivilrechtlicher Unterhaltsansprüche (vgl. auch § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) zu unterscheiden ist.

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Vgl. SG Gießen, Urteil vom 21. April 2015 - S 18 SO 84/13 -, juris Rn. 20 f.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.