Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.02.2017 – 13 A 316/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0216.13A316.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 3. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Der Kläger legt schon nicht gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend die Gründe dar, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nennt keinen Zulassungsgrund. Selbst wenn man das Antragsvorbringen dahingehend auslegt, dass der Kläger die Rechtsfrage für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob, „wenn offensichtlich ein europäisches Land sich weigert, die geltenden Gesetze einzuhalten, nicht ein anderer (Rechtsstaat) europäischer Staat verantwortlich ist, ein solches Asylbegehren anzunehmen“, wird der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht den Darlegungsanforderungen entsprechend geltend gemacht. Der Kläger legt nicht dar, dass die Frage bisher in der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung ungeklärt ist, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt.

3

Abgesehen davon ist dieser Gesichtspunkt in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Dublin III-VO verankert. Danach setzt der den Asylantrag prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem eigentlich zuständigen Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta mit sich bringen. Diese Voraussetzungen sind in Bezug auf Italien nach der Senatsrechtsprechung nicht gegeben.

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Vgl. OVG NRW, Urteile vom 18. Juli 2016 – 13 A 1859/14. A -, juris, Rn. 41 ff., und vom 7. Juli 2016 ‑ 13 A 2302/15. A -, juris, Rn. 41, jeweils mit Verweis auf Rechtsprechung anderer Gerichte.

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Neue Erkenntnisse, welche Anlass geben könnten, die Frage systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens in Italien, auf die der Kläger offenbar abhebt, einer erneuten Klärung zuzuführen, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf.

6

Auch im Hinblick auf die Überstellungsfrist ist ein Zulassungsgrund nicht dargetan.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).