Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.02.2017 – 12 B 1529/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0221.12B1529.16.00
Tenor
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 13. Dezember 2016 ist wirkungslos.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner mit Ausnahme der dem Beigeladenen entstandenen Kosten, die dieser selbst trägt.
G r ü n d e
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten war das Verfahren analog § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und der Beschluss des Verwaltungsgerichts analog § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 ZPO für wirkungslos zu erklären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es der Billigkeit, den Antragstellern die Kosten des Verfahrens gemäß § 159 Satz 2 VwGO als Gesamtschuldner aufzuerlegen. Die Antragsteller haben auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens keinen Anordnungsanspruch auf weitere Unterbringung ihrer Tochter M. in der Jugendhilfeeinrichtung "N. " in L. und auf Tagesbetreuung in der Jugendhilfeeinrichtung "C. L1. e. V." in T. glaubhaft gemacht. Ein Anspruch auf Unterbringung in diesen in der Antragsschrift namentlich genannten Einrichtungen setzt jedenfalls voraus, dass die Einrichtungen für die Betreuung von M. geeignet sind. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat mit zutreffenden Ausführungen, denen sich der Senat anschließt, dargelegt, dass es an dieser Eignung fehlt. Ergänzend weist der Senat auf die Darstellung der Verhaltensauffälligkeiten von M. im Schreiben des "C. L1. e. V." vom 2. November 2016 (Bl. 60 f., Verwaltungsvorgang Bd. 4) hin, aufgrund derer die Einschätzung der Einrichtung, M. nicht dauerhaft weiterbetreuen zu können, nachvollziehbar ist.
Der fehlenden Eignung der Einrichtungen sind die Antragsteller in ihrer Beschwerdebegründung nicht substantiiert entgegengetreten. Dass eine Unterbringung von M. in den vorgenannten Einrichtungen gegenüber einer Betreuung durch ihre Eltern aus Gründen des Kindeswohls vorzugswürdig ist, dürfte zutreffen, vermag gleichwohl nicht darüber hinwegzuhelfen, dass es auch den Einrichtungen an einer Eignung zur Betreuung der durch atypischen Autismus stark beeinträchtigten Tochter der Antragsteller fehlt. Eine etwaige Unmöglichkeit der Betreuung von M. durch die Antragsteller kann allenfalls zu einem Anspruch auf Unterbringung von M. in einer geeigneten Einrichtung führen, nicht aber zu einem Anspruch auf - wenn auch nur vorübergehende - Unterbringung in einer der im Antrag genannten nicht geeigneten Einrichtungen.
Die gleichwohl erfolgte (vorübergehende) Betreuung der Tochter der Antragsteller in der Jugendhilfeeinrichtung "N. " in L. und in der Jugendhilfeeinrichtung "C. L1. e. V." in T. erfolgte nicht in Erfüllung eines Anspruchs, sondern als Notmaßnahme ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durch die Antragsgegnerin.
Es entspricht nicht der Billigkeit i. S. v. § 162 Abs. 3 VwGO, die Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.