Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.02.2017 – 4 A 361/16.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0223.4A361.16A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.1.2016 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist nicht wegen des allein geltend gemachten Verfahrensmangels zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO).
Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) nicht dadurch verletzt, dass es nach Ablehnung des Terminsverlegungsantrages in Anwesenheit ausschließlich ihres Prozessbevollmächtigten über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Die Ablehnung des Verlegungsantrages steht im Einklang mit § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO. Ein erheblicher Grund, der die Verlegung hätte rechtfertigen können, lag nicht vor.
Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „erheblichen Gründe“ in § 227 Abs. 1 ZPO ist einerseits dem im Verwaltungsprozess geltenden Gebot der Beschleunigung des Verfahrens und der Intention des Gesetzes, die gerichtliche Entscheidung möglichst aufgrund einer einzigen mündlichen Verhandlung herbeizuführen, andererseits dem verfassungsrechtlichen Erfordernis des rechtlichen Gehörs Rechnung zu tragen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.9.2013 – 1 B 8.13 –, juris, Rn. 13.
Diesen Anforderungen wird die Ablehnung des Verlegungsgesuchs vorliegend gerecht, weil die Kläger nicht ohne Verschulden am Erscheinen verhindert waren (§ 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO). Die ihrerseits vorgetragenen Gründe für die Verlegung greifen nicht durch. Für die angeführte Schwangerschaftsübelkeit der Klägerin zu 2. fehlte und fehlt es immer noch an einem ärztlichen Attest. Hinsichtlich des zeitgleich zum Termin zur mündlichen Verhandlung angesetzten ärztlichen Termins des Klägers zu 1. ist weder dargelegt noch nachgewiesen, dass dieser nicht verlegt werden konnte. Es besteht kein Anhalt dafür, dass die ärztliche Voruntersuchung vor der sechs Tage nach der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts stattfindenden Operation nicht hätte verschoben werden können. Da die Kläger weit vor der mündlichen Verhandlung auf die nicht ausreichende Begründung ihres Verlegungsantrages und auf die fehlende Anordnung ihres persönlichen Erscheinens hingewiesen worden sind, hatten sie ausreichend Gelegenheit zu entscheiden, ob sie den Termin selbst wahrnehmen, fehlende Nachweise nachreichen oder aber sich zumindest schriftlich äußern. Ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör war insoweit durch die Teilnahme ihres Prozessbevollmächtigten an der mündlichen Verhandlung angemessen Rechnung getragen. Das bloße Anwesenheitsinteresse einer – wie hier – anwaltlich ausreichend vertretenen Partei wird durch ihren Gehörsanspruch nicht geschützt.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4.2.2002 – 1 B 313.01 u.a. –, Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 31 = juris, Rn. 5.
Dass das Verwaltungsgericht die Anwesenheit zwecks persönlicher Anhörung der Kläger zu 1. und 2. für erforderlich hätte halten müssen, ergibt sich aus der Antragsbegründung nicht. Dort wird zwar ausgeführt, das persönliche Vorbringen der erwachsenen Kläger wäre für die Einschätzung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben erheblich. Unabhängig davon hat aber das Verwaltungsgericht die Klageabweisung auch auf von der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags unabhängige Gründe tragend gestützt. Bezogen auf diese sind Zulassungsgründe nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.