Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.03.2017 – 19 E 1098/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0313.19E1098.16.00
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe ist unzulässig, da sie nicht statthaft ist.
Gemäß § 146 Abs. 2 VwGO können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint hat. Das ist hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte Prozesskostenhilfe allein deshalb versagt, weil die Antragstellerin die zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen erforderliche Formularerklärung (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO) trotz wiederholter Aufforderung und Fristsetzung nicht vorgelegt hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).