Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 15.03.2017 – 12 A 587/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0315.12A587.16.00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend u. a. darauf abgestellt, dass es auf das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzung nach der Nr. 3.2.2 des Rahmendarlehensvertrags vom 20. März 2000 nicht ankomme, weil der erst im April 2013 erhobene Einwand der Klägerin, diese Voraussetzung habe bei Ausspruch der Vertragskündigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zum 1. August 2008 nicht vorgelegen, in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Kündigung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Zulassungsvorbringen lässt die Richtigkeit dieser Annahme ernstlich zweifelhaft erscheinen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Das Verwaltungsgericht hat entscheidungstragend u. a. darauf abgestellt, dass es auf das Vorliegen der Kündigungsvoraussetzung nach der Nr. 3.2.2 des Rahmendarlehensvertrags vom 20. März 2000 nicht ankomme, weil der erst im April 2013 erhobene Einwand der Klägerin, diese Voraussetzung habe bei Ausspruch der Vertragskündigung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zum 1. August 2008 nicht vorgelegen, in Anbetracht des Zeitablaufs seit der Kündigung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (Urteilsabdruck S. 7 f.). Das Zulassungsvorbringen lässt die Richtigkeit dieser Annahme ernstlich zweifelhaft erscheinen.
Die Kostentragung im Zulassungsverfahren folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.