Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.03.2017 – 12 E 1114/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0316.12E1114.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei;

außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe für die Klage zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO

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i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abgelehnt.

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Die Klägerin wendet sich im Kern gegen die im angefochtenen Bescheid vom 12. Februar 2016 festgesetzte Rückforderung über 774,- €, die sie in Höhe von 490,‑ € für ungerechtfertigt hält. Mit dem Klage- und Beschwerdevorbringen zeigt sie allerdings keine Gesichtspunkte auf, die für die Rechtswidrigkeit der Neufestsetzung der Förderung im Bewilligungszeitraum 8/2015 bis 12/2015 und der damit einhergehenden Rückforderung streiten. Namentlich ist durch den Abbruch der Ausbildung im Dezember 2015 nicht nur der für Januar 2016 bereits ausgezahlte Betrag über 284,‑ € zurückzuzahlen, sondern die Förderung im verbleibenden verkürzten Bewilligungszeitraum verringert sich, weil die Klägerin Einnahmen (Vollwaisenrente) erzielt hat, die wie folgt zu berücksichtigen sind: Gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Abs. 2 BAföG wird das maßgebliche Einkommen des Auszubildenden durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt und auf den Bedarf jedes Kalendermonats angerechnet. Da sich der ursprünglich von 8/2015 bis 1/2016 reichende Bewilligungszeitraum (Bescheid vom 29. September 2015) durch den Abbruch der Ausbildung auf fünf Monate verkürzt hat, war die Vollwaisenrente, die die Klägerin in diesem Zeitraum bezogen hat, auf fünf (statt vorher sechs) Monate aufzuteilen und jeweils auf ihren monatlichen Bedarf anzurechnen. Das hat zur Kürzung des monatlichen Förderungsbetrages von ursprünglich 211,- € (Bescheid vom 29. September 2015) auf 113,- € bzw. 186,- € (Bescheid vom 12. Februar 2016) geführt. Das Beschwerdevorbringen, es sei lediglich im Januar 2016 zu einer Überzahlung gekommen, trifft dementsprechend nicht zu.

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Auch der Einwand gegen die Höhe der angerechneten Vollwaisenrente greift nicht. Die Klägerin hat - entgegen ihrer Klagebegründung - im Bewilligungszeitraum nicht nur Rentenzahlungen in Höhe von 2.471,99 € erhalten, sondern insgesamt    2.917,70 €. Neben der Nachzahlung für die Monate März 2014 bis Juli 2015 über 2.471,99 €, die dem Konto der Klägerin am 3. November 2015 gutgeschrieben wurde, hat sie laut Bescheid der Deutschen Rentenversicherung I.      vom 17. Juni 2015 für die Monate August bis Oktober 2015 (Ende der Vollwaisenrente) monatlich jeweils 148,57 € Rente bezogen.

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Das nach Abzug des monatlichen Freibetrages von 125,- € (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BAföG in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung) anzurechnende Einkommen der Klägerin, das die Beklagte mit monatlich 458,54 € zugrundegelegt hat, ist danach richtig berechnet. Die Ermittlung des jeweiligen Ausbildungsbedarfs und des Förderungsbetrages unter Anrechnung dieses Einkommens ist im Übrigen der dem Bescheid vom 12. Februar 2016 beigefügten Berechnung zu entnehmen, auf die verwiesen wird.

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Das weitere Beschwerdevorbringen, die „einzelnen Zahlungstatbestände und Zeiträume von BAföG und Leistungen gem. SGB II“ seien genau zu prüfen, erschließt sich vor dem Hintergrund der Mitteilung des Jobcenters E.       vom 1. Dezember 2016 nicht, wonach die Klägerin im Bewilligungszeitraum keine Leistungen nach dem SGB II bezogen hat.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.