Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 17.03.2017 – 7 B 73/17
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0317.7B73.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 1.8.2016 hinsichtlich der Untersagung von Bauarbeiten wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen; Gründe für eine Änderung der Entscheidung des Verwaltungsgerichts sind auch nicht sonst ersichtlich. Die Klage wird in der Hauptsache summarischer Beurteilung zufolge erfolglos bleiben.
Der angefochtene Bescheid dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Antragsgegnerin hat die Untersagung der Bauarbeiten auf der Baustelle voraussichtlich zu Recht auf die formelle Illegalität des Vorhabens gestützt. Es ist summarischer Prüfung zufolge davon auszugehen, dass das Vorhaben nicht über die gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW erforderliche Baugenehmigung verfügt. Das hat bereits das Verwaltungsgericht näher ausgeführt. Eine andere Beurteilung ergibt sich nicht aus der Erwägung der Antragsteller, die Baumaßnahme sei genehmigungsfrei. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, weshalb dies hinsichtlich des Einbaus einer 7 m breiten Fenster- und Türenfront unter Eingriff in das statische Gefüge nicht der Fall ist.
Vgl. hierzu ferner Wenzel, in Gädtke, u. a., BauO NRW, Kommentar, 12. Auflage, § 65, Rn. 152 sowie Hartmann, in Schönenbroicher/Kamp, BauO NRW, § 65, Rn. 33.
Mit ihrem Vortrag, es werde nicht „entscheidend in das statische Gefüge eingegriffen“ eingegriffen, räumen die Antragsteller im Übrigen selbst eine Veränderung der Statik ein.
Soweit die Antragsteller geltend machen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass auch nicht geringfügige Änderungen der aufgeführten Bauteile genehmigungsfrei seien, wenn - wie hier - ein Sachkundenachweis vorliege, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. § 65 Abs. 2 Nr. 1 2. Alternative BauO NRW bezieht sich - wie vom Verwaltungsgericht näher ausgeführt und belegt worden ist - nur auf die Änderung von Bauteilen innerhalb von Gebäuden, nicht aber auf eine statisch relevante Änderung der Außenwand.
Das Argument der Antragsteller, es sei nicht zulässig, sämtliche Bauarbeiten zu untersagen, verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat unter Angabe der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass eine Stilllegungsverfügung auf eine Gesamtbaumaßnahme bezogen werden kann, wenn nur einzelne Teile des Bauvorhabens formell illegal sind.
Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse der Antragsteller, vom Vollzug der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtmäßigen Untersagung von Bauarbeiten verschont zu bleiben, gegenüber dem hier gegebenen besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Gründe für eine Änderung der Entscheidung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.