Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 05.04.2017 – 12 A 866/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0405.12A866.16.00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 36.178,61 € festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag ist unbegründet.
Eine Zulassung der Berufung kommt nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO in Betracht, wenn ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genannten Frist dargelegt worden ist und vorliegt. Dies ist hier nicht der Fall. Das mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 fristgemäß angebrachte Zulassungsvorbringen rechtfertigt eine Zulassung der Berufung nicht. Ein Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 VwGO wird weder hinreichend dargelegt noch liegt ein solcher vor.
Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung im Ergebnis zusammengefasst damit begründet, dass die Verpflichtungsklage des Klägers bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Auf seinen Auszahlungsantrag vom 15. Mai 2008 sei nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 24. April 2008 gegenüber seinem Insolvenzverwalter der Ablehnungsbescheid vom 2. März 2009 ergangen. Da aufgrund des Insolvenzverfahrens das Verwaltungsrecht bezüglich des zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögens des Klägers gemäß § 80 Abs. 1 InsO auf den Insolvenzverwalter übergegangen sei, sei der Ablehnungsbescheid zu Recht an den Insolvenzverwalter adressiert worden. Nachdem das Insolvenzverfahren zum 29. April 2011 eingestellt worden sei, habe der Kläger die Verfügungsbefugnis zurückerlangt, so dass er unter dem 24. Mai 2011 durch seinen Prozessbevollmächtigten wirksam die von dem Insolvenzverwalter gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Klage habe zurücknehmen können. Der Ablehnungsbescheid sei auf diese Weise bestandskräftig geworden.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) legt der Kläger in seinem Zulassungsvorbringen nicht dar, wenn er ausführt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden sei sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht falsch.
Soweit der Kläger tatsächliche Fehler geltend macht, ergibt sich aus seinem Vorbringen schon nicht eindeutig, inwieweit das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sein soll. Sollte der Kläger einen Tatsachenfehler darin erblicken, dass zum Zeitpunkt der Rücknahme der Klage im Verfahren 11 K 897/09 noch nicht klar gewesen sei, ob er Betreiber seines landwirtschaftlichen Betriebes gewesen sei, ist zu bemerken, dass das Verwaltungsgericht die Klageabweisung hier nicht mit einer etwaig fehlenden Betreibereigenschaft des Klägers, sondern mit der durch Klagerücknahme eingetretenen Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 2. März 2009 und dem damit einhergehenden fehlenden Rechtsschutzbedürfnis im vorliegenden Verfahren begründet hat.
Der Kläger legt auch keine Fehler in rechtlicher Hinsicht dar. Soweit er ausführt, er habe von dem Ablehnungsbescheid und zunächst auch von dem durch den Insolvenzverwalter eingeleiteten Klageverfahren keine Kenntnis gehabt, führt dies nicht zu einem Rechtsfehler. Maßgeblich ist allein, dass aufgrund von § 80 Abs. 1 InsO das Verwaltungsrecht bezüglich der Insolvenzmasse, zu der auch der hier geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Betriebsprämie für das Jahr 2008 gehörte, auf den Insolvenzverwalter übergegangen war, so dass der Ablehnungsbescheid vom 2. März 2009 dem Insolvenzverwalter gegenüber mit Wirkung für den Kläger bekannt gegeben werden konnte. Denn mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter faktisch und rechtlich in die Rechtsstellung des Schuldners betreffend die Insolvenzmasse ein.
Vgl. Leithaus, in: Andres/Leithaus/Dahl, Insolvenzordnung, 3. Aufl. 2014, § 80 Rn. 3.
Dieser Bescheid ist nach der Rücknahme der Klage im Verfahren 11 K 897/09 mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 23. Mai 2011 in Bestandskraft erwachsen. Dieser Schriftsatz zeigt, dass der Kläger jedenfalls zu diesem Zeitpunkt Kenntnis vom Gerichtsverfahren 11 K 897/09 gehabt haben muss. Es wäre an ihm gewesen, sich über den Insolvenzverwalter oder aber durch Einsichtnahme in die Gerichtsakten Kenntnis von dem Ablehnungsbescheid vom 2. März 2009 zu verschaffen. Anstatt die Klage zurückzunehmen, hätte der Kläger das Verfahren fortführen und dabei die "materiellen Einwendungen des Insolvenzverwalters", die er angeblich nicht habe akzeptieren können, durch eigenen Vortrag ersetzen können, da mit Einstellung des Insolvenzverfahrens die Prozessführungsbefugnis wieder auf ihn übergegangen war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist insgesamt unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).