Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2017 – 14 B 1380/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0406.14B1380.16.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,

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die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten mit den Fächern „Anatomie, Physiologie und spezielle Krankheitslehre“ zuzulassen,

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hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung des mündlichen Teils der staatlichen Prüfung für Physiotherapeuten wegen Vereitelung eines wirkungsvollen Überdenkungsverfahrens ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Die Antragstellerin hat eine Begründung der Bewertung ihrer mündlichen Prüfung von der Antragsgegnerin jedenfalls nicht mit dem nötigen Nachdruck verlangt. Sie hat es daher selbst zu vertreten, dass eine Begründung gegenwärtig nicht mehr nachgeholt werden und sie hiergegen keine substantiierten Einwände mehr erheben kann.

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Der Anspruch auf Begründung der Bewertung einer mündlichen Prüfungsleistung setzt - sofern die Prüfungsordnung wie hier keine abweichende Regelung enthält - voraus, dass der Prüfling eine solche Begründung mit der gebotenen Spezifizierung rechtzeitig verlangt.

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Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, juris, Rn. 17; Fischer in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 713 ff.

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Der Prüfling muss zur Vermeidung von Rechtsnachteilen, die durch den Zeitverlust und die nachlassende Erinnerung der Prüfer an das Prüfungsgeschehen drohen, unverzüglich deutlich machen, dass er sich ungerecht bewertet fühlt, dass er die Bewertung nicht nachvollziehen kann oder dass er erwägt, Einwände gegen die Bewertung vorzubringen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.2.2003 - 6 C 22.02 -, juris, Rn. 19; Fischer in: Niehues/Fischer/Jeremias, a. a. O., Rn. 720.

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Diesen Anforderungen ist die Antragstellerin nicht hinreichend nachgekommen. Es kann offen bleiben, ob sie unmittelbar nach den verschiedenen Prüfungsteilen am 23. und 25.2.2015 jeweils eine Begründung der Bewertung verlangt hat, ihr diese verweigert worden ist und man sie auf "spätere Post" - den Prüfungsbescheid vom 27.2.2015 - verwiesen hat. Spätestens nach Erhalt des Prüfungsbescheids vom 27.2.2015, der ebenfalls keine Begründung der einzelnen Bewertungen enthielt, hätte die - zumal anwaltlich vertretene - Antragstellerin sich nicht darauf beschränken dürfen, Widerspruch zu erheben und Akteneinsicht zu beantragen, sondern mit Blick auf die durch Zeitablauf drohenden Rechtsnachteile vielmehr (erneut) eine Begründung der einzelnen Bewertungen verlangen müssen. Denn es bestanden keinerlei Anhaltspunkte, dass der Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin schriftliche Bewertungsbegründungen enthalten würde. Dies musste die Antragstellerin anlässlich ihrer Akteneinsicht am 27.4.2015 auch feststellen. Gleichwohl hat sie auch zu diesem Zeitpunkt keine Begründung der Bewertungen verlangt, sondern sich darauf beschränkt, mit Schriftsatz vom 5.5.2015 eine Abschrift der handschriftlich verfassten Prüfungsprotokolle zu erbitten. Aus den Prüfungsprotokollen lassen sich jedoch nicht - wie die Antragstellerin zutreffend geltend macht - Begründungen für die anschließend getroffenen Bewertungen entnehmen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.