Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2017 – 4 A 352/17
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0406.4A352.17.00
Tenor
Die Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21.12.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf werden als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 986,19 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Anträge auf Zulassung der Berufung sind unzulässig, weil die Kläger sie nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet haben.
Die Berufung kann nur zugelassen werden, wenn einer der in 124 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Dass und warum dies der Fall ist, hat der Rechtsmittelführer innerhalb der Begründungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen. Diesem Erfordernis sind die Kläger nicht gerecht geworden.
Das angegriffene Urteil, das mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung versehen ist, ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger am 6.1.2017 zugestellt worden. Die Begründungsfrist endete daher gemäß § 57 Abs. 1 und 2 VwGO, § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 6.3.2017. Bis zu diesem Zeitpunkt – und auch danach – ist keine Begründung für die Zulassungsanträge eingegangen.
Wiedereinsetzungsgründe im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 sowie § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).