Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.04.2017 – 4 A 32/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0407.4A32.17A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 7.11.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Kläger trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung zu der angefochtenen Entscheidung keinen der in § 78 Abs. 3 AsylG aufgeführten Zulassungsgründe den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dargelegt hat. Außerdem hat er sich bei der bereits verspäteten Einlegung des Rechtsmittels entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO nicht durch einen hierfür zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen.
Die Frist für die angekündigte Vorlage einer durch einen Prozessbevollmächtigten des Klägers einzulegenden Begründung des Antrags (§ 78 Abs. 4 Satz 4 i. V. m. Satz 1 AsylG) ist damit ebenfalls verstrichen. Sie endete nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 22.11.2016 gemäß §§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1 und 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 22.12.2016.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.