Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 20.04.2017 – 13 A 690/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0420.13A690.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

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Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht dadurch verletzt, dass es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Der Kläger ist ordnungsgemäß zum Termin zur mündlichen Verhandlung geladen worden und war zudem im Termin durch seinen (früheren) Prozessbevollmächtigten vertreten.

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Dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers ist die Ladung vom 15. September 2016 zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. Januar 2017 ausweislich des in der Gerichtsakte befindlichen Empfangsbekenntnisses am 10. Januar 2017 zugestellt worden. Einer Ladung des Klägers persönlich bedurfte es daneben nicht (§ 67 Abs. 6 Satz 5 VwGO). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers ist auch zum Verhandlungstermin erschienen und hat den Kläger wirksam vertreten. Einen Antrag auf Terminsverlegung oder Vertagung hat der damalige Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht gestellt. Dass der anwaltlich vertretene Kläger, wie er vorträgt, von seinem früheren Prozessbevollmächtigten über den Verhandlungstermin nicht informiert worden ist und deshalb selbst vor dem anberaumten Termin nicht von der Ladung erfahren hat, ist unerheblich. Für die Wirksamkeit der Ladung kommt es darauf an, dass - wie hier geschehen - der Prozessbevollmächtigte Kenntnis vom Zugang der Ladung genommen hat.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 9 B 33.15 -, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5.

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Das Verwaltungsgericht durfte auch in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden. Das persönliche Erscheinen hatte das Verwaltungsgericht nicht angeordnet; es hatte den Prozessbevollmächtigten des Klägers lediglich darauf hingewiesen, dass das persönliche Erscheinen des Klägers ratsam sei. Gründe, die die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Klägers hätten notwendig erscheinen lassen, werden mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

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Abgesehen davon ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs auch deshalb nicht dargelegt, weil die ordnungsgemäße Begründung einer Gehörsrüge neben Ausführungen zu den Umständen, aus denen sich das Vorliegen einer Gehörsversagung ergibt, auch die Darlegung erfordert, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre. Nur auf der Grundlage eines solchen Vortrages kann geprüft und entschieden werden, ob auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, dem Beteiligten günstigeren Entscheidung geführt hätte.

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Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, DVBl. 1993, 601 = juris, Rn. 34; BVerwG, Beschlüsse vom 31. Juli 1985 - 9 B 71.85 -, Buchholz 310, § 98 VwGO Nr. 28, und vom 12. Dezember 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2013 - 13 A 2386/13.A -, juris, Rn. 10.

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Eine diesen Anforderungen entsprechende Begründung enthält die Antragsschrift nicht. Es fehlt an jeglichen Angaben dazu, was bei einer persönlichen Anwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung noch vorgetragen worden wäre.

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Die vom Kläger „hilfsweise“ und ohne weitere Begründung beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht. Es ist schon nicht ersichtlich, welche Frist der Kläger versäumt haben sollte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).