Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.05.2017 – 13 A 865/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.13A865.17A.00
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 20. Februar 2017 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
Der „auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO“ gestützte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung können von vornherein nicht zur Zulassung der Berufung führen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils stellen nach der gegenüber § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO spezielleren Regelung des § 78 Abs. 3 AsylG im asylrechtlichen Zulassungsverfahren keinen Berufungszulassungsgrund dar.
Den weiter sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangel legen die Kläger nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar. Sie benennen schon nicht, welchen oder welche der in § 138 VwGO aufgeführten und nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG allein rügefähigen Verfahrensfehler sie als verletzt ansehen. Allenfalls sinngemäß kann das Vorbringen, der Kläger zu 1. habe während der mündlichen Verhandlung, zu der er verspätet erschienen sei, nicht die Möglichkeit erhalten, Stellung zu nehmen, als Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) zu verstehen sein. Dieser Verfahrensfehler ist damit indes nicht dargelegt. Denn der ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladene Prozessbevollmächtigte der Kläger war während des gesamten Verhandlungstermins anwesend und hat die Kläger wirksam vertreten. Das persönliche Erscheinen der Kläger hatte das Verwaltungsgericht nicht angeordnet. Auf eine Anhörung des offenbar verspätet zur mündlichen Verhandlung erschienenen Klägers zu 1. hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Übrigen nicht hingewirkt noch hat er während der mündlichen Verhandlung einen Antrag auf Vertagung gestellt.
Auch dem weiteren Zulassungsvorbringen lassen sich Anhaltspunkte für eine Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht ist nach Würdigung des klägerischen Vorbringens zu dem Ergebnis gelangt, dass den Klägern ein Anspruch auf die begehrte Schutzgewährung nicht zustehe. Soweit sich die Kläger gegen diese Würdigung durch das Verwaltungsgericht wenden, berührt dies nicht ihren Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Damit wenden sich die Kläger vielmehr gegen die - ihrer Auffassung nach fehlerhafte - Sachverhalts- bzw. Beweiswürdigung des Gerichts. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist aber nicht geeignet, eine vermeintlich fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, Rn. 17, OVG NRW, Beschlüsse vom 28. März 2013 - 13 A 412/12.A -, juris, Rn. 3, und vom 6. August 2010 - 13 A 829/09.A -, juris, Rn. 12.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).