Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 08.05.2017 – 4 E 384/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0508.4E384.17.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 25.4.2017 wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist abzulehnen, weil die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25.4.2017, mit dem die sinngemäße Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 17.2.2016 zurückgewiesen worden ist, hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist unzulässig. Da das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung nicht gemäß § 66 Abs. 1 Satz 2 GKG zugelassen hat, findet eine solche Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200,00 EUR übersteigt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG). Darauf ist der Kläger in der dem angefochtenen Beschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung hingewiesen worden. Der genannte Wert wird hier nicht erreicht. Der Kostenansatz im vorliegenden Verfahren beläuft sich auf lediglich 71,00 EUR.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

5

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).