Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.05.2017 – 4 E 285/17
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0510.4E285.17.00
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14.2.2017 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss, denen der Kläger im Beschwerdeverfahren in der Sache nicht entgegengetreten ist.
Dabei kann offen bleiben, ob das Begehren des Klägers auf eine selbständige Bewachungstätigkeit oder aber eine Bewachungstätigkeit in abhängiger Beschäftigung gerichtet ist und gegebenenfalls sinngemäß als Antrag auf Feststellung seiner Berechtigung zur Durchführung von Bewachungstätigkeiten ohne Erbringung eines (zusätzlichen) Unterrichtungsnachweises zu verstehen sein könnte. Denn seine Examina und berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt vermögen weder gemäß §§ 5d und 5 Nr. 3 BewachV eine Sachkundeprüfung nach §§ 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GewO, 5a ff. BewachV noch gemäß § 5 Nr. 3 BewachV den Nachweis der Unterrichtung gemäß §§ 34a Abs. 1a Satz 1 Nr. 2 GewO, 3 BewachV zu ersetzen. Sein Berufsabschluss fällt – wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nicht unter § 5 Nr. 3 BewachV.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.