Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 16.05.2017 – 8 A 1289/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0516.8A1289.16.00
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Mai 2016 ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 und 3, 125 Abs. 1 Satz 1 und 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zur Klarstellung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts für wirkungslos zu erklären (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden ist. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens zwischen den Beteiligten zu teilen. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die Erfolgsaussichten der vom Beklagten eingelegten Berufung offen geblieben sind. Eine andere Kostenteilung ist nicht mit Blick auf die Erklärung des Beklagten gerechtfertigt, den streitgegenständlichen Umweltinspektionsbericht nicht (mehr) veröffentlichen zu wollen. Er hat damit nicht die von der Klägerin geltend gemachte Rechtswidrigkeit des Umweltinspektionsberichts zugestanden, sondern lediglich auf den Umstand reagiert, dass der streitgegenständliche Bericht durch einen inzwischen gefertigten neuen Umweltinspektionsbericht überholt worden ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).