Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 01.06.2017 – 7 A 644/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.7A644.16.00

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

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Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den allein mit Blick auf die Entscheidungsfrist gemäß § 48 Abs. 4 VwVfG NRW geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

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Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass die Beklagte erst nach der mit Schreiben vom 11.8.2014 erfolgten Anhörung habe davon ausgehen können, bezüglich der im Ermessensvorgang hinsichtlich einer Teilrücknahme für die Zukunft zu berücksichtigenden Gesichtspunkte vollständige Tatsachenkenntnis erlangt zu haben.

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Dem sind die Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag stellt als Tatsachenbehauptung lediglich den Gesprächsinhalt zur Stützmauer und die Äußerungen der Beklagten zum Genehmigungsinhalt und die Erwägung der Rücknahme, nicht aber Ausführungen zu den sonstigen ermessensrelevanten Umständen unter Beweis. Dass diese bereits zu einem früheren Zeitpunkt ermittelt worden wären, haben die Kläger auch ansonsten nicht dargelegt.

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Im Hinblick auf die in der mündlichen Verhandlung ausgesprochene Teilrücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit machen die Kläger geltend, eine abweichende rechtliche Würdigung nach Ablauf der Jahresfrist führe nicht zu einem Neubeginn der Frist. Das Verwaltungsgericht hat demgegenüber darauf abgestellt, dass die Frist für die Rücknahme ex tunc erst nach dem gerichtlichen Hinweis der Kammer in der mündlichen Verhandlung zu laufen begonnen habe, durch den deutlich geworden sei, dass eine Beseitigungsverfügung eine Rücknahme ex tunc erforderlich mache. Hat die Behörde den vollständig aufgeklärten Sachverhalt rechtsfehlerhaft gewürdigt, erlangt sie auch in diesen Fällen erst mit Kenntnis der zutreffenden Rechtsauffassung die für den Fristbeginn erforderlichen Rechtserkenntnisse.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2012 - 2 C 13.11 -, BVerwGE 143, 230.

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Aus obigen Gründen war die Ablehnung des Beweisantrages auch nicht verfahrensfehlerhaft i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.