Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 07.06.2017 – 11 E 318/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0607.11E318.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt. Auf die zutreffenden Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen. Die Klägerin hat in ihrer Beschwerdebegründung keine entscheidungserheblich neuen Gesichtspunkte aufgezeigt, die zu einer von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichenden Beurteilung führen.

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Das Verwaltungsgericht hat zutreffend dargelegt, dass die Klägerin die Voraussetzungen der Spätaussiedlereigenschaft nicht erfüllt, weil sie ihren Wohnsitz entgegen § 4 Abs. 1 BVFG nicht durchgängig in den Aussiedlungsgebieten, sondern zeitweise in Japan hatte. Dabei hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für die Begründung und die Aufgabe eines Wohnsitzes unter Auswertung der Rechtsprechung des Senats zutreffend dargelegt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. August 2012 ‑ 11 A 2558/11 ‑, juris, Rdnr. 34 ff.

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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist ihr Aufenthalt in Japan nicht mit der Situation eines Studenten oder der Tätigkeit eines Arbeitnehmers auf Montage zu vergleichen. Nach ihren Angaben im Aufnahmeantragsformular war die Klägerin von April 2008 bis Dezember 2008 und im Jahr 2010 in Japan als Buchhalterin erwerbstätig, nach ihren Angaben in der Klagebegründung von September 2007 bis Dezember 2007, von Februar 2008 bis Januar 2009 und von Juli 2009 bis Dezember 2010. Ihr Ehemann W.         L.         , mit dem sie seit dem 21. September 2007 verheiratet ist, war von 2006 bis 2011 in Japan als Programmierer erwerbstätig. Daraus ergibt sich, dass die Klägerin ungeachtet ihrer Aufenthalte in Kasachstan jedenfalls von April 2008 bis Dezember 2008 mit ihrem Ehemann zusammen in Japan lebte und beide dort in diesem Zeitraum auch erwerbstätig waren. Daraus folgt, dass sie ihren Lebensmittelpunkt jedenfalls in diesem nicht unerheblichen Zeitraum in Japan hatte (vgl. auch § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach Ehegatten einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet sind und füreinander Verantwortung tragen). Dieses Zusammenleben mit dem Ehepartner unterscheidet die vorliegende Fallgestaltung von derjenigen eines Studenten oder eines Arbeitnehmers auf Montage.

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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).