Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 23.06.2017 – 4 A 1251/16
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0623.4A1251.16.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 7.4.2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
Das Zulassungsvorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO bejaht, ohne dass die Richtigkeit dieser Einschätzung durch das Antragsvorbringen entkräftet wird.
Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht seine Darlegungen, auf welche Weise er die Verbindlichkeiten in einem überschaubaren Zeitraum zurückführen will, ausreichend berücksichtigt.
Insbesondere hat es zu Recht darauf verwiesen, dass es auf die Frage, ob den Steuerschulden überhöhte Schätzungen zugrunde liegen, nicht ankommt. In Verfahren über Anfechtungsklagen gegen eine Gewerbeuntersagung beurteilt sich die Frage, ob ein Gewerbetreibender unzuverlässig ist, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagung. Hierbei findet keine gerichtliche Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit festgesetzter Steuerforderungen statt, auch wenn diese nur auf Schätzungen beruhen. Für die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ist nur maßgeblich, in welcher Höhe er bis zu dem soeben genannten Zeitpunkt Steuern nicht gezahlt hatte, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die an ihn ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 – 1 B 72.97 –, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 25.3.2015 – 4 B 1480/14 –, juris, Rn. 8 f., m. w. N.
Dementsprechend musste das Verwaltungsgericht auch Grund und Ursache der bei Bescheiderlass fälligen Steuerforderungen nicht weiter nachgehen.
Auch die Annahme, der Kläger habe kein tragfähiges Sanierungskonzept vorgelegt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies lässt sich mit der Einschaltung eines Steuerberaters nicht begründen. Trotz der durch den Steuerberater veranlassten Abgabe der überfälligen Steuererklärungen bestanden immer noch Gesamtverbindlichkeiten von über 100.000,00 Euro. Ebenso wenig spricht vorliegend der angeblich beabsichtigte Hausverkauf für eine mögliche Rückführung der Verbindlichkeiten. Abgesehen davon, dass der Grundbesitz des Klägers bereits im Juni 2015 zur Zwangsversteigerung anstand, hat er keinerlei Nachweise vorgelegt, die auf eine Umsetzung der bekundeten Verkaufsabsicht schließen ließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.