Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 30.06.2017 – 7 B 526/17
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0630.7B526.17.00
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Verfahren beider Instanzen auf jeweils 10.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Ausführungen der Beschwerdebegründung führen nicht zur Änderung der angefochtenen Entscheidung, mit der es das Verwaltungsgericht abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.1.2017 wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen.
Soweit der Antragsteller geltend macht, die Antragsgegnerin habe dem angefochtenen Bescheid möglicherweise in dem Verwaltungsvorgang dokumentierte - ihm aber nicht bekannte - Tatsachen zugrunde gelegt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich des Verwaltungsvorgangs wurde der Antragsteller mit Schreiben vom 30.11.2016 über das Ergebnis des Ortstermins informiert und zum beabsichtigten Erlass der Ordnungsverfügung angehört. Dass er das Anhörungsschreiben nicht erhalten, hat der Antragsteller mit seiner Beschwerde nicht dargelegt. Zudem war seine Prozessbevollmächtigte nach ihrem eigenen Vorbringen beim Ortstermin am 25.11.2016 anwesend. Ob diese bzw. der nach der Beschwerdebegründung im Anschluss an den Ortstermin beigezogene Bauunternehmer einen Befall mit Pilzmyzel feststellen konnten, ist irrelevant. Dass die Decke zum Zeitpunkt des Ortstermins massiv schadhaft war, hat der Antragsteller selbst eingeräumt. Der angefochtene Bescheid dient der Wiederherstellung der Standsicherheit der Decke.
Der Einwand des Antragstellers, die Störerauswahl sei fehlerhaft, da es sich bei den Wohnungen um Gemeinschaftseigentum handele, setzt sich nicht hinreichend mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, das darauf abgestellt hat, dass auch der Miteigentümer für den Zustand des Gemeinschaftseigentums ordnungsrechtlich verantwortlich sei und sich die Frage der Inanspruchnahme der übrigen Miteigentümer sich erst bei der Vollstreckung stelle.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid auch nicht unverhältnismäßig. Eine von ihm als geeigneteres Mittel angesehene Nutzungsuntersagungsverfügung an die Mieterin wäre gerade nicht geeignet, die Standsicherheit wieder herzustellen.
Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der nach den vorstehenden Ausführungen voraussichtlich rechtmäßigen Ordnungsverfügung verschont zu bleiben, gegenüber dem hier gegebenen besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen.
Gründe für eine Änderung der Entscheidung in Bezug auf die Zwangsgeldandrohung sind nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, § 63 Abs. 3 Nr. 2GKG in Verbindung mit Nr. 10 e) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17.9.2003 (BauR 2003, 1883). Der Senat hat die Wiederherstellungskosten auf 20.000,00 Euro veranschlagt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.