Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 03.07.2017 – 12 E 792_16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.12E792.16.00

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Gegenstandswert wird auf 37.658,88 € festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde, über die der Senat nach § 33 Abs. 8 Halbs. 2 RVG durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat nur im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

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Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit im erstinstanzlichen Verfahren richtet sich hinsichtlich der Erteilung der Kindertagespflegeerlaubnis nicht nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 2. Fall RVG i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG. Letztgenannte Vorschrift setzt voraus, dass der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Gegenstandswerts keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung der Bedeutung der Sache für die Klägerin bietet. Im vorliegenden Fall sind jedoch genügend Anhaltspunkte zur Bestimmung des Gegenstandswertes vorhanden; der Gegenstandswert richtet sich somit nach § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 1 2. Fall RVG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.

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Die Bedeutung der von der Klägerin begehrten Erlaubnis ergibt sich hier aus den Zahlungen, die sie bislang aufgrund der Bewilligung der hälftigen Übernahme der Kosten ihrer Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der Bewilligung von Geldleistungen nach § 23 SGB VIII für insgesamt fünf Pflegekinder erhalten hat. Insoweit sind die jeweiligen Jahresbeträge anzusetzen, die sich aus den in den Widerrufsbescheiden vom 23. April 2014 in Bezug genommenen Bewilligungsbescheiden ergeben. Daraus folgt, dass die auf Aufhebung dieser Bescheide gerichteten Klageanträge zu 2.-5. den Gegenstandswert nicht erhöhen, weil die damit begehrte Fortdauer der Leistungen aus den ursprünglichen Bewilligungsbescheiden bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit der beantragten Erlaubnis identisch ist.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO und § 33 Abs. 9 RVG.

6

Dieser Beschluss ist gemäß § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.