Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.07.2017 – 4 A 1237/17.A
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0706.4A1237.17A.00
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 31.3.2017 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Der Zulassungsantrag ist zu verwerfen, weil er nicht innerhalb der Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG begründet worden ist und dem Kläger die beantragte Wiedereinsetzung in diese Frist nicht gewährt werden kann.
Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 20.4.2017 zugestellt worden. Damit endete die Antragsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG mit dem Ablauf des 22.5.2017 (§§ 57 VwGO, 222 Abs. 1 und 2 ZPO, 187 Abs. 1 Alt. 1, 188 Abs. 2, 193 BGB). Die Antragsschrift des Klägers ist zwar am 19.5.2017 eingegangen, sie enthielt jedoch nicht – wie erforderlich (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) und in der Rechtsmittelbelehrung ausdrücklich erwähnt – die Begründung des Zulassungsantrags.
Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren. Es ist weder glaubhaft gemacht noch ansatzweise ersichtlich, dass die Fristversäumung nicht auf seinem Verschulden oder demjenigen seiner Prozessbevollmächtigten beruht, das er sich gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. Die vorgebrachte Begründung, seine Prozessbevollmächtigte sei aufgrund mangelnder Sorgfalt von der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ausgegangen, stellt danach keinen Wiedereinsetzungsgrund dar, auch wenn sie nach eigenem Vorbringen aus diesem Grund erstmals eine Frist versäumt hat.
Dessen ungeachtet hat der Kläger die versäumte Rechtshandlung nicht nachgeholt (§ 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Er hat keinen Zulassungsgrund benannt, der im Rahmen des § 78 Abs. 3 AsylG zu einer Zulassung der Berufung führen kann. Die von ihm benannten Gründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und der besonderen Schwierigkeiten stellen Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO, nicht jedoch solche nach § 78 Abs. 3 AsylG dar, wie sich auch aus der Aufzählung in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils vom 31.3.2017 ergibt.
Soweit der Kläger nunmehr auf seine Taufabsicht verweist, steht es ihm frei, entsprechende Erkenntnisse zu seiner Verfolgungsgefährdung im Rahmen eines Folgeverfahrens geltend zu machen.
Zum Beginn der Dreimonatsfrist (§ 51 Abs. 3 VwVfG) vgl. BVerwG, Urteil vom 25.11.2008 ‒ 10 C 25.07 ‒, NVwZ 2009, 595 = juris, Rn 13 f.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).