Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 11.07.2017 – 12 E 271/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0711.12E271.17.00

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die beantragte Prozesskostenhilfe zu Recht versagt, weil die Rechtsverfolgung nicht die von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorausgesetzte hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug. Dass die Bekanntgabe des Förderungsbescheides der Beklagten vom 28. August 2015 nicht nach § 41 VwVfG, sondern nach § 37 SGB X zu beurteilen ist, weil das Bundesausbildungsförderungsgesetz als besonderer Teil des Sozialgesetzbuches gilt (§ 68 Nr. 1 SGB I), ändert nichts an der sachlichen Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts, weil beide verfahrensrechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen inhaltsgleich sind. Die Beschwerde setzt dem angefochtenen Beschluss nichts entgegen; sie ist trotz Fristsetzung und Erinnerung unbegründet geblieben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 Halbs. 1, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.