Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2017 – 13 A 1366/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0713.13A1366.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 18. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

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Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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I. Die Rüge, das angefochtene Urteil sei nicht mit Gründen versehen (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 6 VwGO), greift nicht durch. Dieser Berufungszulassungsgrund liegt dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung tatsächlich entweder überhaupt keine Gründe enthält oder aber wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar sind, dass die angeführten Gründe unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen.

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Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 5. März 2003 ‑ 4 B 70.02 ‑, juris, Rn. 3 m. w. N.

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Davon kann vorliegend keine Rede sein. Die Entscheidungsgründe des Urteils sind gut nachvollziehbar und lassen ohne weiteres erkennen, welche Gründe für das Verwaltungsgericht maßgeblich waren. Soweit der Kläger, ohne dies näher auszuführen, auf Grund von Widersprüchen im Urteil „eine zumindest zum Teil nicht nachvollziehbare Beurteilung des Gerichts“ bemängelt, macht er der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (s. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und damit einen in asylverfahrensrechtlichen Streitigkeiten nicht gegebenen Zulassungsgrund geltend.

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II. Die Berufung ist auch nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers der Verletzung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

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Das in Art. 103 Abs. 1 GG verbürgte Gebot des rechtlichen Gehörs gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, alles aus seiner Sicht Wesentliche vortragen zu können, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG ist allerdings erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht erwogen hat. Das Gericht ist nicht verpflichtet, den Ausführungen eines Beteiligten in der Sache zu folgen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Januar 2017 - 13 A 1801/16.A -, juris, Rn. 3 m. w. N.

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Gemessen daran ist eine Gehörsverletzung auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellbar. Konkret gerügt wird lediglich, dass der Kläger nicht persönlich geladen wurde. Eine persönliche Ladung des Klägers war entbehrlich, weil die den Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistende Ladung zur mündlichen Verhandlung dadurch bewirkt war, dass sein zum Zeitpunkt der Ladung prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt ordnungsgemäß geladen worden ist. Ohnehin ist der Kläger in der mündlichen Verhandlung umfassend angehört worden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).