Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 13.07.2017 – 4 B 401/17

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0713.4B401.17.00

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17.3.2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.

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Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 19 K 246/17 (VG Gelsenkirchen) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3.1.2017 hinsichtlich des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und der Anordnung der Betriebsschließung wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung des unmittelbaren Zwangs anzuordnen,

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im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, der auf § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG gestützte Widerruf der Gaststättenerlaubnis sei offensichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin sei insbesondere wegen nachhaltiger Verletzung steuerrechtlicher Zahlungs- und Erklärungspflichten und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit gaststättenrechtlich unzuverlässig. Ihre Steuer-, Beitrags- und Gebührenrückstände hätten sich im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auf deutlich über 90.000,00 EUR belaufen. Dass die Steuerforderungen auf Schätzungen der Besteuerungsgrundlagen beruhten, sei unerheblich. Insbesondere weil es nur auf die Wirksamkeit der Steuerfestsetzung ankomme, gelte dies auch für den weiteren Einwand der Antragstellerin, die Steuererhebung sei hinsichtlich des Swinger-Clubs in den Räumen P.-X.-Straße in E.        fehlerhaft, dessen Betreiberin nicht sie, die Antragstellerin, sondern die T.       GmbH sei.

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Diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht durchgreifend in Frage gestellt.

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Die Antragstellerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen, die den Steuerforderungen zugrunde liegenden Schätzungen seien fehlerhaft, soweit dabei Umsätze auch des Betriebs in den Räumen P.-X.-Straße berücksichtigt worden seien. Dieser gegen die Rechtmäßigkeit der betreffenden Steuerfestsetzungen gerichtete Einwand ist, wie schon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, für eine auf die Verletzung steuerlicher Verpflichtungen gründende Annahme gewerbe- bzw. gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit unerheblich. Insoweit kommt es allein auf das Bestehen vollziehbarer Steuerfestsetzungen an. Deren materielle Rechtmäßigkeit ist im Rahmen des Gewerbeuntersagungs- bzw. Erlaubniswiderrufsverfahrens weder von der Behörde noch vom Verwaltungsgericht zu prüfen. Maßgebend ist allein, ob die Steuern im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zu entrichten waren, aber noch nicht entrichtet worden sind. Das gilt auch dann, wenn die Besteuerungsgrundlagen nicht exakt ermittelt, sondern geschätzt wurden.

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Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.6.1994– 1 B 114.94 –, GewArch 1995, 111 = juris, Rn. 10, und vom 12.3.1997 – 1 B  72.97 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 14.12.2015– 4 A 730/15 –, juris, Rn. 4.

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Wegen einer etwaigen Rechtswidrigkeit von Steuerbescheiden bestand für die Antragstellerin die zumutbare Möglichkeit, gegenüber dem Steuergläubiger und nötigenfalls durch Inanspruchnahme gerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes auf eine Aussetzung der Vollziehung sowie Korrektur der betreffenden Bescheide hinzuwirken.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).