Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 14.07.2017 – 13 A 1570/17.A

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0714.13A1570.17A.00

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2017 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

G r ü n d e :

1

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

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Der allein geltend gemachte Verfahrensfehler der Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

3

Eine Gehörsverletzung ergibt sich nicht aus der Rüge, ein Gericht dürfe „nicht sachverständige Erwägungen in eigener Erkenntnis durchführen, sondern muss sachverständige Fragen auch einem Sachverständigen vorlegen zur Beantwortung, wenn dies beantragt ist.“ Gerügt wird offenbar, dass das Verwaltungsgericht die eingereichte ärztliche Bescheinigung als unzureichend angesehen habe, ohne einen medizinischen Sachverständigen zur Frage der Traumatisierung des Klägers befragt zu haben. Der damit der Sache nach gerügte Aufklärungsmangel begründet grundsätzlich - so auch hier - weder einen Gehörsverstoß noch gehört er zu den sonstigen Verfahrensmängeln im Sinne der §§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, 138 VwGO.

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Vgl. z. B. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2017 – 13 A 1182/17.A -, juris, Rn. 5, vom 20. Januar 2015 - 5 A 54/15.A -, vom 25. März 2013 - 13 A 493/15.A -, juris, Rn. 8; Bay. VGH, Beschluss vom 8. Februar 2011 - 9 ZB 11.30039 -, juris, Rn. 3.

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Unabhängig hiervon kann die Gehörsrüge die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil das Ergebnis des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG jedenfalls nicht auf dem Verfahrensfehler beruht. Das Verwaltungsgericht hat nämlich selbständig tragend darauf abgestellt, dass selbst bei Zugrundelegung der in der Bescheinigung vom 16. November 2016 genannten Beschwerden diese kein konkrete erhebliche Gefährdung des Klägers im Falle eine Rückkehr in den Kosovo zur Folge hätten, weil dort die meisten Krankheiten einschließlich psychiatrischer Erkrankungen aller Art inklusive posttraumantischer Belastungsstörungen behandelt werden könnten und freiwillige Rückkehrer sowie Zurückgeführte aus Deutschland unmittelbar nach ihrer Ankunft kostenlos die Hilfs-und Unterstützungsleistungen des Kosovo-Rückkehrer-Projekts URA II in Anspruch nehmen könnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).