Rechtsprechung / Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 21.07.2017 – 6 A 1810/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0721.6A1810.16.00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

2

Aus den im Zulassungsverfahren dargelegten Gründen ergeben sich nicht die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe und auch keinen Anspruch auf Neubescheidung, weil er die Einstellungshöchstaltersgrenze überschreite. Er könne sein Verbeamtungsbegehren auch nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 15a Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW (= § 14 Abs. 10 Satz 1 Nr. 2 LBG NRW n. F.) stützen. Grund für die mit Abschluss des Arbeitsvertrags am 11. März 2015 konkludent erfolgte Ablehnung der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe sei auch der Umstand, dass dem Kläger, der die Lehramtsbefähigung für die Sekundarstufe II besitzt, für die Stelle an der Hauptschule die erforderliche Laufbahnbefähigung fehle.

3

Der Kläger wendet sich allein gegen die letztgenannte Annahme. Mit seinem bloßen Hinweis auf § 20 Abs. 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. 2009, 308) in der seit dem 7. Mai 2016 geltenden Fassung vom 26. April 2016 (GV. NRW. 2016, 207) stellt er aber nicht schlüssig in Frage, dass ihm im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung die Lehramtsbefähigung für die Tätigkeit an der Hauptschule fehlte. Nach dieser Vorschrift erwerben bis zum 31. Dezember 2021 Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II die Befähigung zum Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen, wenn mindestens eine ihrer Lehrbefähigungen einem Ausbildungsfach des angestrebten Lehramts entspricht und die zuständige Schulaufsichtsbehörde aufgrund einer mindestens 6-monatigen hauptberuflichen Tätigkeit an Haupt- oder Realschulen oder in der Sekundarstufe I der Gesamtschulen feststellt, dass sie über die fachlichen Qualifikationen für das angestrebte Lehramt verfügen (Satz 2). Die Feststellung erfolgt aufgrund einer dienstlichen Beurteilung und eines zusätzlichen einstündigen Kolloquiums sowie einer Fortbildung in einem Fach des didaktischen Grundlagenstudiums nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 (Satz 3). Dem Zulassungsvorbringen lässt sich nicht entnehmen, dass ein danach möglicher Erwerb der Lehramtsbefähigung im Zeitpunkt der Ablehnung der Verbeamtung durch Abschluss des Arbeitsvertrags am 11. März 2015 erfolgt war. Im Gegenteil: Der Kläger macht geltend, dass er von dieser Möglichkeit nichts wusste, woraus zu schließen ist, dass es auch an der dienstlichen Beurteilung, dem Kolloquium und der Fortbildung als Voraussetzungen der Feststellung durch die Schulaufsichtsbehörde fehlte. Erst mit der Feststellung der Bezirksregierung hätte er aber die entsprechende Lehramtsbefähigung und damit die für die Berufung in das Beamtenverhältnis erforderliche laufbahnrechtliche Befähigung (vgl. § 3 Abs. 1 LBG NRW sowie § 4 Abs. 1, § 31 LVO NRW in der seit dem 1. Juli 2016 geltenden Fassung vom 21. Juni 2016, GV. NRW. 2016, 461) erworben. Der Umstand, dass er von der Bezirksregierung nicht auf die Möglichkeit des Erwerbs hingewiesen worden ist, reicht insoweit nicht aus.

4

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 und 3 GKG.

5

Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).